Beiträge von Staat, Gemeinden und aus Hilfsfonds

Kosten für Staats- und Gemeindebeiträge sind nach Art. 3 Abs. 2 lit. a ZUG (Unterstützungen) keine Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe. Beiträge aus besonderen staatlichen und kommunalen Hilfsfonds sind in Art. 3 Abs. 2 lit. c ZUG erwähnt.

Zu den Staats- und Gemeindebeiträgen und Beiträgen aus besonderen Hilfsfonds gehören beispielsweise Subventionen für Kita-Kosten und Mietzinsbeiträge. Die Kantone und Gemeinden legen die Beiträge fest sowie die Berechtigungen zur Erlangung der Leistungen. 

Die Gemeinde regelt in Reglementen und Verordnungen, wie die Beiträge ausgestaltet und finanziert sind. Für Personen, die Anspruch auf Beiträge haben, sind sie bei der zuständigen Stelle zu beantragen.