Steuern und Steuererklärung
Das Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG) legt fest, dass Steuerschulden nicht als Unterstützungen gelten.
► Art. 3 Abs. 2 lit. e ZUG Unterstützungen
Nicht als Unterstützungen gilt die Erfüllung von Steuerschulden durch ein Gemeinwesen.
Steuern sind daher nicht Teil eines Sozialhilfebudgets.
Die Steuerverwaltung ist über den Sozialhilfebezug zu informieren. Ein Antrag auf Stundung und (Teil-)Erlass von Steuerschulden ist zu prüfen; vgl. Kapitel Schulden und Finanzverwaltung.
Ergeht die Information über den Sozialhilfebezug direkt vom zuständigen Sozialhilfeorgan, hat es die Steuerverwaltung auch bei Beendigung der Sozialhilfeunterstützung zu informieren.
Ist es einer Person zuzumuten, ihre Angelegenheiten mit der Steuerverwaltung selbständig zu regeln, kann ihr eine Bestätigung über den Sozialhilfebezug für die Steuerverwaltung abgegeben werden. Sind Hilfestellungen bei der Regelung der Schuldenangelegenheit notwendig, kann an eine Schuldenberatung vermittelt werden.
Auch die Quellensteuer ist keine Unterstützungsleistung. Weil dafür keine Steuererklärung auszufüllen ist, wird sie an anderer Stelle erklärt.
Wichtig im Sozialhilfebezug ist die Information an unterstützte Personen, dass auch bei fehlendem Einkommen die Steuererklärung pünktlich einzureichen ist. Die Information kann mit Merkblatt oder mit der Aufnahmeverfügung eröffnet werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass Mahngebühren nicht vergütet werden, die aufgrund zu später Abgabe einer Steuererklärung anfallen. Auch ist wichtig zu erwähnen, dass derjenige Teil der individuellen Prämienverbilligung (IPV), der durch die versäumte Abgabe der Steuererklärung wegfällt, nicht mit Sozialhilfegeldern ausgeglichen werden kann. Liegen der Steuerverwaltung die Steuerangaben nicht vor, nimmt sie eine Einschätzung über die Einkommen vor, was zur Folge haben kann, dass der Anspruch auf IPV teilweise oder ganz wegfällt.