Todesfall, Kosten für eine Bestattung
Das Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG) legt fest, dass Bestattungskosten nicht als Unterstützungen gelten.
► Art. 3 Abs. 2 lit. g ZUG Unterstützungen
Nicht als Unterstützungen gelten die Übernahme der Bestattungskosten.
Die Bestattungskosten sind daher nicht Teil eines Sozialhilfebudgets.
Zunächst sind die Erben für die Bestattung einer Person zuständig. Hat die verstorbene Person keinen Nachlass und kommen die Angehörigen nicht für die Bestattungskosten auf, kann sich das zuständige Sozialhilfeorgan an das Zivilstandesamt des letzten Wohnorts der verstorbenen Person wenden. Hat eine verstorbene Person keinen Wohnort, ist der Ort anzufragen, wo die Person verstorben ist (= Sterbeort).
Für die Heimschaffung ausländischer Verstorbener in ihr Heimatland gelten andere Regelungen, die ebenfalls direkt am Sterbeort anzufragen sind.
Die Gemeinden sorgen für eine würdige (= schickliche) Bestattung für ihre Einwohnerinnen und Einwohner. Sie sind verpflichtet, einen Begräbnisplatz (= Friedhof) zur Verfügung zu stellen. Wie weit sie Kosten für eine Beerdigung übernehmen, hängt von den geltenden Rechtsgrundlagen ab, u.a. dem geltenden Bestattungsgesetz oder Friedhofreglement.
Die Unterstützungen gehen in den Gemeinden unterschiedlich weit. In der Stadt Zürich gibt es beispielsweise ein Bestattungs- und Friedhofamt, das die Kosten für ein Begräbnis ihrer mittelloser Einwohner auf Gesuch von Angehörigen hin regelt. Die Stadt Burgdorf im Kanton Bern bietet Dienstleistungen an, die über die Bestattungskosten hinaus gehen. Angehörige werden bei der Vorbereitung und Durchführung einer Bestattung beraten und begleitet und sie erhalten administrative Hilfeleistungen.
Unterstützte Personen oder Sozialhilfeorgane müssen sich nach der Höhe und Art der Kosten am Wohn- oder Sterbeort der betroffenen Person erkundigen, bevor sie Kosten auslösen.
Die Fristen für die Bezahlung von Rechnungen sind an anderer Stell erklärt; vgl. Kapitel Fristen bei einem Todesfall.
Ergänzungen
Der Begriff der «schicklichen» Bestattung ist eine Bezeichnung, die in früheren Gesetzesfassungen des Bundes verwendet wurde. Daher ist der Begriff in einigen kantonalen Rechtsgrundlagen noch nachzulesen. Ein schickliches Begräbnis wird in neueren Schreibweisen als würdiges oder menschenwürdiges Begräbnis bezeichnet.
Eine angemessene Bestattung wird als Element zum Schutz der Menschenwürde betrachtet.