Todesfall, Kosten für eine Bestattung

Das Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG) hält fest, dass Bestattungskosten nicht als Unterstützungsleistungen gelten.

Art. 3 Abs. 2 lit. g ZUG
Nicht als Unterstützungen gilt die Übernahme von Bestattungskosten.

Grundsätzlich ist die Familie für die Bestattung verantwortlich. Die Kosten werden aus dem Nachlass bezahlt oder von den Erben übernommen. Reichen die Mittel nicht aus, erteilt das Zivilstandsamt am letzten Wohnort der verstorbenen Person Auskunft über die Möglichkeiten einer Bestattung. Hatte die verstorbene Person keinen Wohnsitz, ist die Gemeinde des Sterbeorts zuständig.

Für die Überführung ausländischer Verstorbener ins Heimatland gelten besondere Regelungen. Auskünfte dazu erteilt ebenfalls der Sterbeort.

Die Gemeinden sorgen für eine würdige Bestattung ihrer Einwohnerinnen und Einwohner und stellen einen Friedhof zur Verfügung. In welchem Umfang sie Bestattungskosten übernehmen, richtet sich nach Bestattungsgesetzen oder Friedhofreglementen.

Die Leistungen unterscheiden sich je nach Wohnort. Die Stadt Zürich verfügt beispielsweise über ein Bestattungs- und Friedhofamt, das auf Gesuch hin die Kosten für die Bestattung mittelloser Einwohnerinnen und Einwohner regelt. In Burgdorf BE kann zudem Trauerbegleitung in Anspruch genommen werden. Angehörige werden bei der Organisation der Bestattung unterstützt und bei administrativen Aufgaben entlastet.