Todesfall, weitere Kosten und Fristen
Verstirbt eine unterstützte Person, werden die Unterstützungsleistungen eingestellt. Es fallen jedoch noch zu Lebzeiten entstandene und über den Tod hinaus bestehende Rechnungen an. es stellt sich daher die Frage, welche Ausgaben zu Lasten der Sozialhilfe anfallen.
Per Todestag gehen nach Art. 560 ZGB alle Rechte und Pflichten der Erblasserin respektive des Erblassers auf die Erben über.
► Art. 560 ZGB Der Erwerb der Erbschaft, die Erben
Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes.
Mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne weiteres auf sie über, und die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben.
Der Erwerb der eingesetzten Erben wird auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges zurückgezogen, und es haben die gesetzlichen Erben ihnen die Erbschaft nach den Besitzesregeln herauszugeben.
Rechnungen, die bis zum Ende des Todesmonats anfallen und im Bedarfsbudget berücksichtigt sind, werden übernommen. In diesen Bereich fallen u.a. Rechnungen für Miete und Nebenkosten, Stromkosten, Versicherungen, Leistungsabrechnungen der Krankenversicherung sowie Rechnungen, für die Kostengutsprachen geleistet wurden. Rechnungen, die zwar im Todesmonat eingehen, aber den Folgemonat betreffen, werden nicht bezahlt.
Handelt es sich um ein unterstütztes Ehepaar, wovon ein eine Person verstirbt, ist die wirtschaftliche Hilfe weiterzuführen und ab Folgemonat nach Anzahl verbleibender Personen zu berechnen.
Mehrkosten werden nicht übernommen. Liegt beispielsweise eine offene Telefonrechnung vor und wurde der Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) bereits für den laufenden Monat ausbezahlt, haben die Erben die Rechnung einzubezahlen und die Mehrkosten zu übernehmen.
Wohnkosten über einen Monat hinaus werden nicht übernommen. Die Erben müssen eine Wohnung kündigen oder für eine Nachmieterschaft sorgen.
Damit keine neuen Kosten entstehen, sind alle involvierten Stellen und Personen sofort über den Tod der unterstützten Person zu informieren.