Unentgeltliche Prozessführung
Das Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG) legt fest, dass Aufwendungen für die unentgeltliche Rechtspflege nicht als Unterstützungen gelten.
► Art. 3 Abs. 2 lit. f ZUG Unterstützungen
Nicht als Unterstützungen gelten die Aufwendungen eines Gemeinwesens für die unentgeltliche Prozessführung.
Unterstützte Personen haben aber einen Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Für Anwaltskosten die Prozessführung gelten besondere Regeln.