Motorfahrzeug
Die Wahlfreiheit für die Nutzung (= Besitz und Fahren) eines Motorfahrzeugs ist im Sozialhilfebezug eingeschränkt, weil Sozialhilfeleistungen ihrem Zweck entsprechend zu verwenden sind. Im Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) sind keine Betriebskosten für ein Motorfahrzeug berücksichtigt. Unterstützte Personen haben zwar im Rahmen ihrer Dispositionsfreiheit einen Handlungsspielraum zur Einteilung der Pauschale. Dieser gilt aber grundsätzlich nur für Leistungen, für die der GBL vorgesehen ist und nur so weit, wie noch genug Geld für die Positionen des GBL verfügbar bleibt.
Unterstützten Personen kann aber ohne sozialhilferechtlichen Grund nicht generell ein Nutzungsverbot für ein Motorfahrzeug auferlegt werden, was das Urteil vom 16. Dezember 2011 des Kantons Graubünden deutlich macht.
Auch kann nicht in jedem Fall ein Verkauf oder die Rückgabe eines Fahrzeugs oder die Hinterlegung der Motorfahrzeug-Nummernschilder verfügt werden. Die konkreten Umstände sind zu berücksichtigen und genau abzuklären.
Sozialhilferechtliche Gründe für die Nutzung eines Motorfahrzeugs ist die Notwendigkeit der Nutzung bei Erwerb nach Kapitel C.6.3 Abs. 2 lit. c Skos (Erwerb). In Kapitel C.6.4 Abs. 6 und Erläuterungen b Skos (Besuchsrecht) ist die Kostenübernahme von Transportkosten für die Ausübung von Besuchsrechten und wichtigen verwandtschaftlichen Beziehungen erwähnt. Auch in Kapitel C.6.5 Abs. 1 lit. b Skos (Gesundheit) sind Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle erwähnt.
Wird die Nutzung eines Motorfahrzeugs für die Ausübung eines Besuchsrechts, wichtiger verwandtschaftlicher Beziehungen oder aus gesundheitlichen Gründen bewilligt, gehören die Kosten zu den weiteren situationsbedingten Leistungen (SIL) nach Kapitel C.6.8 Abs. 1 Skos (Weitere SIL).
Die Gewährung von Transportkosten berechtigt unterstützte Personen nicht selbstredend zum Besitz eines privaten Motorfahrzeugs. In jedem Fall sind Alternativen oder andere Möglichkeiten anstelle eines eigenen Motorfahrzeugs abzuklären. Auch aus ökologischen Gründen ist die Nutzung von Alternativen anstelle von umweltbelastenden Fahrzeugen immer anzustreben.
Personen mit Anspruch auf IV-Leistungen können Transportmittel bei der IV-Stelle beantragen; vgl. dazu Merkblatt 4.07 (Motorfahrzeuge der IV). Personen, die Anspruch auf Leistungen der IV-Stelle haben, können die Nutzung eines Motorfahrzeugs der IV abklären. Die Hilfsmittelliste der IV gibt Auskunft über die Angebote.
Personen, die keinen sozialhilferechtlichen Grund für die Nutzung eines Motorfahrzeugs vorzuweisen haben, können auch zum Verkauf des Fahrzeugs aufgefordert werden. Bevor diese Massnahme angeordnet wird, müssen verschiedene Faktoren abgeklärt werden.
Die Sozialbehörde regelt in ihrem Handbuch, aus welchen Gründen sie einer unterstützten Person die Nutzung eines Motorfahrzeugs bewilligt und wie vorzugehen ist. Gelten übergeordnete Regelungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.
Es gibt verschiedene Vorgehen, die in den weiteren Kapiteln näher erklärt sind; vgl. Auflagen.
Anerkennung einer Nutzung: Die Nutzung ist anerkannt, die Kosten werden vergütet.
Billigung einer Nutzung: Die Nutzung ist anerkannt, die Kosten werden nicht vergütet.
Verbot einer Nutzung: Die Nutzung ist verboten, es ergeht die Anordnung
zum Verkauf,
zur Rückhabe,
zur Hinterlegung der Nummernschilder.
Personen, die ein Motorfahrzeug nutzen oder nutzen wollen, kann das Merkblatt Motorfahrzeug und Sozialhilfebezug und der Fragebogen und Antrag für die Nutzung eines Motorfahrzeugs abgegeben werden.
Die SKOS informiert über Autobesitz und Sozialhilfe in einer Praxishilfe und hat unter Rechtliches die Zusammenfassung des Bundesgerichtsentscheids 8C_602/2015, Beweislast bei Verdacht auf Autohandel, abgelegt.