Motorfahrzeug
Die Wahlfreiheit für die Nutzung (= Besitz und Fahren) eines Motorfahrzeugs ist im Sozialhilfebezug eingeschränkt, weil Sozialhilfeleistungen ihrem Zweck entsprechend zu verwenden sind. Im Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) sind keine Betriebskosten für ein Motorfahrzeug berücksichtigt. Unterstützte Personen haben zwar im Rahmen ihrer Dispositionsfreiheit einen Handlungsspielraum zur Einteilung der Pauschale. Dieser gilt aber grundsätzlich nur für Leistungen, für die der GBL vorgesehen ist und nur so weit, wie noch genug Geld für die Positionen des GBL verfügbar bleibt.
Unterstützten Personen kann aber ohne sozialhilferechtlichen Grund nicht generell ein Nutzungsverbot für ein Motorfahrzeug auferlegt werden, was das Urteil vom 16. Dezember 2011 des Kantons Graubünden deutlich macht.
Auch kann nicht in jedem Fall ein Verkauf oder die Rückgabe eines Fahrzeugs oder die Hinterlegung der Motorfahrzeug-Nummernschilder verfügt werden. Die konkreten Umstände sind zu berücksichtigen und genau abzuklären.
Sozialhilferechtliche Gründe für die Nutzung eines Motorfahrzeugs sind in den SKOS-RL in Kapitel Erwerb und Besuchsrecht erwähnt. Im Kapitel Gesundheit sind Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle erwähnt. Fahrten berechtigten aber nicht selbstredend zur Nutzung eines privaten Morotfahrzeugs. In jedem Fall sind Alternativen oder andere Möglichkeiten anstelle eines eigenen Motorfahrzeugs abzuklären. Auch aus ökologischen Gründen ist die Nutzung von Alternativen anstelle von umweltbelastenden Fahrzeugen immer anzustreben.
Personen mit Anspruch auf IV-Leistungen können Transportmittel bei der IV-Stelle beantragen; vgl. Kapitel Hilfsmittel der IV und Motorfahrzeuge der IV.
Wird die Nutzung eines Motorfahrzeugs bewilligt, gehören die Kosten zu den weiteren situationsbedingten Leistungen (SIL).
Personen, die keinen sozialhilferechtlichen Grund für die Nutzung eines Motorfahrzeugs vorzuweisen haben, können auch zum Verkauf des Fahrzeugs aufgefordert werden. Bevor diese Massnahme angeordnet wird, müssen verschiedene Faktoren abgeklärt werden.
Personen, die ein Motorfahrzeug nutzen oder nutzen wollen, kann das Merkblatt Motorfahrzeug und Sozialhilfebezug und der Fragebogen und Antrag für die Nutzung eines Motorfahrzeugs abgegeben werden.
Es gibt verschiedene Vorgehen, die in den weiteren Kapiteln näher erklärt sind; vgl. Auflagen.
Anerkennung einer Nutzung: Die Nutzung ist anerkannt, die Kosten werden vergütet.
Billigung einer Nutzung: Die Nutzung ist anerkannt, die Kosten werden nicht vergütet.
Verbot einer Nutzung: Die Nutzung ist verboten, es ergeht die Anordnung
zum Verkauf,
zur Rückhabe,
zur Hinterlegung der Nummernschilder.
URLs
Bundesgerichtsentscheid 8C_602/2015
Entscheid über den Verdacht auf Autohandel
Autobesitz in der Sozialhilfe
SKOS-RL, Kapitel C.6.3 Abs. 2 lit. c
Erwerb (Kosten private Motorfahrzeuge)
Besuchsrecht
SKOS-RL, Kapitel C.6.4 Erläuterungen b
Besuchsrecht
Weitere SIL