Anschaffung während des Sozialhilfebezugs

Eine Anschaffung eines Motorfahrzeugs während des Sozialhilfebezugs ist grundsätzlich nicht möglich, weil unterstützte Personen kein Geld für die Anschaffung und für die laufenden Betriebskosten zur Verfügung haben. Auch die Schenkung oder Leihgabe eines Motorfahrzeugs durch Dritte ist nicht möglich, weil bei einer Nutzung immer Kosten anfallen, für die die Sozialhilfeleistungen nicht vorgesehen sind.

Schaffen unterstützte Personen ein Motorfahrzeug im laufenden Sozialhilfebezug an oder bekommen sie eines zur regelmässigen Nutzung von Dritten zur Verfügung gestellt, sind sie meldepflichtig und müssen die Nutzung beim zuständigen Sozialhilfeorgan beantragen. 

Personen, die ein Motorfahrzeug anschaffen wollen, müssen über den Zweck der Anschaffung Auskunft geben. 

Personen mit Anspruch auf IV-Leistungen können Transportmittel bei der IV-Stelle beantragen; vgl. Kapitel Hilfsmittel der IV und Motorfahrzeuge der IV.

Wird die Nutzung eines Motorfahrzeugs bewilligt, gehören die Kosten zu den weiteren situationsbedingten Leistungen (SIL).

Es kommt vor, dass unterstützte Personen Fahrzeuge im Sozialhilfebezug weiterverkaufen. Sie sind zu informieren, dass der Verkaufserlös als Einnahme an die wirtschaftliche Hilfe anzurechnen sind. Bei wiederholten Anschaffung und Weiterverkauf von Motorfahrzeugen liegt der Verdacht auf Autohandel nahe und es sind nähere Abklärungen vorzunehmen. 

Manchmal kommt es vor, dass Eltern für ihre Kinder die Fahrzeuge einlösen und damit ihren Kindern eine tiefere Versicherungsprämie ermöglichen. Im Sozialhilfebezug sind die Eltern aufzufordern, die Verantwortung für einen Fahrzeugbesitz vollständig an ihre Kinder zu übertragen.

Personen, die ein Motorfahrzeug nutzen oder nutzen wollen, kann das Merkblatt Motorfahrzeug und Sozialhilfebezug und der Fragebogen und Antrag für die Nutzung eines Motorfahrzeugs abgegeben werden. 

URLs

URLs

SKOS-Praxisbeispiel

Autobesitz in der Sozialhilfe

SKOS-RL, Kapitel C.6.8 Abs. 1

Weitere SIL