Auflagen bei Nutzung eines Motorfahrzeugs
Im Sozialhilfebezug sind Auflagen möglich, wenn eine Person ein Motorfahrzeug besitzt oder durch Dritte zur Verfügung gestellt bekommt. In beiden Fällen nutzt die unterstützte Person ein Fahrzeug und hat Kosten, für die sie kein Geld zur Verfügung hat.
Auflagen für die Nutzung des Motorfahrzeugs ergeben sich sowohl bei der Anerkennung einer Nutzung als auch bei der Billigung oder dem Verbot einer Nutzung. Daraus ergeben sich verschiedene Anordnungen und Auflagen, die in den folgenden Kapiteln erklärt sind; hier sind sie zusammengefasst.
Anerkennung einer Nutzung: Das zuständige Sozialhilfeorgan bewilligt den Besitz und die Nutzung eines Motorfahrzeugs und übernimmt die Betriebskosten.
Billigung einer Nutzung: Das zuständige Sozialhilfeorgan nimmt den Besitz und die Nutzung eines Motorfahrzeugs zur Kenntnis und übernimmt keine Kosten.
Verbot einer Nutzung: Das zuständige Sozialhilfeorgan verbietet Anschaffung, Nutzung und Besitz eines Motorfahrzeugs. Es ordnet den Verkauf, die Hinterlegung der Nummernschilder oder die Rückgabe eines geliehenen Fahrzeugs an.
Anordnung zum Verkauf oder Rückgabe eines geliehenen Motorfahrzeugs: Das zuständige Sozialhilfeorgan verbietet die Nutzung und ordnet an, dass ein Fahrzeug entweder verkauft oder an Dritte zurückzugeben ist.
Personen, die ein Motorfahrzeug nutzen oder nutzen wollen, kann das Merkblatt Motorfahrzeug und Sozialhilfebezug und der Fragebogen und Antrag für die Nutzung eines Motorfahrzeugs abgegeben werden.
Die SKOS informiert über Autobesitz und Sozialhilfe in einer Praxishilfe.