Anerkennung einer Nutzung

Personen sind aufgrund ihrer begrenzten Geldmittel nicht in der Lage, Betriebskosten für ein Motorfahrzeug zu bezahlen. Bei der Abklärung, ob einer Person ein Motorfahrzeug im Sozialhilfebezug nutzen kann, spielt es zunächst grundsätzlich eine Rolle, ob sie ein eigenes Fahrzeug besitzt oder regelmässig von Dritten zur Verfügung gestellt bekommt. In beiden Fällen fallen Kosten an, die im Sozialhilfebezug nicht verfügbar sind. 

Ist eine unterstützte Person nachweislich auf ein Motorfahrzeug angewiesen, muss das zuständige Sozialhilfeorgan über die Anerkennung einer Nutzung entscheiden und darüber, ob ihr der Besitz eines eigenen Fahrzeugs zugestanden wird. Die Betriebskosten sind zu beziffern und zur Kostenübernahme ist Stellung zu nehmen.

Erfüllt eine antragstellende Person die Voraussetzungen für die Nutzung und den Besitz eines Motorfahrzeugs, ist abzuklären, welcher Betrag pro Monat für den Betriebsaufwand notwendig ist. Personen, die einer Arbeit nachgehen, bekommen allenfalls vom Arbeitgeber einen Kostenbeitrag ausbezahlt oder sie bekommen ein Betriebsfahrzeug zur Verfügung gestellt. 

Die Nutzung eines Motorfahrzeug ist aus

  • beruflichen, 

  • familiären,

  • gesundheitlichen und

  • anderen Gründen 

möglich.

Personen, die ein Motorfahrzeug nutzen oder nutzen wollen, kann das Merkblatt Motorfahrzeug und Sozialhilfebezug und der Fragebogen und Antrag für die Nutzung eines Motorfahrzeugs abgegeben werden.