Billigung einer Nutzung
Personen, die keinen sozialhilferechtlichen Grund für die Nutzung eines Motorfahrzeugs vorzuweisen haben, kann nicht in jedem Fall ein Verbot für die Nutzung eines Motorfahrzeugs auferlegt werden. Wenn das Fahrzeug nicht zwingend für die Zielerreichung in der Sozialhilfe notwendig ist, der betroffenen Person aufgrund der Betriebskosten genug Geld für die Deckung ihres Lebensbedarfs bleibt und/oder wenn sie sich durch eine Nutzung nicht verschuldet und das Fahrzeug keinen Vermögenswert mehr hat, der für den Lebensunterhalt zu verwenden ist, kann ihr unter Berücksichtigung aller erwähnten Faktoren ein Fahrzeug für die Nutzung überlassen werden.
Die Nutzung eines Motorfahrzeugs kann nicht stillschweigend gebilligt werden. Für die Billigung einer Sache ist eine Zustimmung notwendig.
Bei der Abklärung, ob einer Person ein Motorfahrzeug im Sozialhilfebezug nutzen kann, spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob sie ein eigenes Fahrzeug besitzt oder regelmässig von Dritten zur Verfügung gestellt bekommt. In beiden Fällen fallen Kosten an, die im Sozialhilfebezug nicht verfügbar sind.
Über die Billigung einer Nutzung entscheidet das zuständige Sozialhilfeorgan.
Personen, die ein Motorfahrzeug nutzen oder nutzen wollen, kann das Merkblatt Motorfahrzeug und Sozialhilfebezug und der Fragebogen und Antrag für die Nutzung eines Motorfahrzeugs abgegeben werden.