Rückgabe eines Motorfahrzeugs
Können antragstellende und unterstützte Personen ihr Motorfahrzeug nicht verkaufen, beispielsweise weil sie durch einen Abzahlungsvertrag gebunden sind oder weil ihnen das Fahrzeug von Dritten regelmässig zur Verfügung gestellt wird, können sie zur Rückgabe aufgefordert werden.
Bevor diese Massnahme angeordnet wird, müssen verschiedene Faktoren abgeklärt werden. Eine Anordnung zur Rückgabe kommt in Frage, wenn das Fahrzeug nicht zwingend für die Zielerreichung in der Sozialhilfe notwendig ist, der betroffenen Person aufgrund der Betriebskosten nicht mehr genug Geld für die Deckung ihres Lebensbedarfs bleibt und/oder wenn sie sich durch eine Nutzung verschuldet oder das Fahrzeug einen Vermögenswert hat, der für den Lebensunterhalt zu verwenden ist. Eine Verschuldung ist bewiesen, wenn monatliche Beiträge für die Abzahlung aufzubringen sind.
Fahrzeuge von Dritten können benützt werden, wenn der Lebensunterhalt weiter gedeckt werden kann und die Nutzung nicht zu einer Verschuldung führt. Das ist dann der Fall, wenn Dritte nachweislich für die Betriebskosten aufkommen. Diese zweckbestimmten Leistungen werden nicht an die Sozialhilfeleistungen angerechnet. Anders verhält es sich, wenn die Zuwendung unverhältnismässig ist, etwa weil es sich um ein sehr teures Fahrzeug handelt oder weil das Fahrzeug von einer unterstützten Person regelmässig oder sogar dauerhaft ohne sozialhilferechtlichen Grund genutzt wird. Diese unverhältnismässige Zuwendung, die nach dem Prinzip der Subsidiarität als freiwillige Leistung Dritter gilt, kann an die Unterstützungsleistung angerechnet werden. In einem solchen Fall ist der Person ein Verbot für die Nutzung zu eröffnen.
Nutzt eine antragstellende Person ein Motorfahrzeug, für das sie regelmässig eine Abzahlung leistet, verwendet sie die Sozialhilfeleistungen nicht ihrem Zweck entsprechend, was grundsätzlich gegen das Prinzip der Subsidiarität verstösst. Erfolgt die Überlassung eines Fahrzeugs als rückzahlbares Darlehen, muss die unterstützte Person das Fahrzeug abgeben. Denn durch diese Form der Nutzung ist ebenfalls eine Verschuldung nachgewiesen, was ein Nutzungsverbot rechtfertigt.
Über die Rückgabe eines Motorfahrzeugs entscheidet das zuständige Sozialhilfeorgan.
Personen, die ein Motorfahrzeug nutzen oder nutzen wollen, kann das Merkblatt Motorfahrzeug und Sozialhilfebezug und der Fragebogen und Antrag für die Nutzung eines Motorfahrzeugs abgegeben werden.