Verkauf eines Motorfahrzeugs
Personen, die keinen sozialhilferechtlichen Grund für die Nutzung eines Motorfahrzeugs vorzuweisen haben, können zum Verkauf des Motorfahrzeugs aufgefordert werden; vgl. Auflagen bei Veräusserung von Vermögenswerten, Liquidierbares Vermögen und Vorgehen bei Fahrzeug mit Vermögenswert.
Bevor diese Massnahme angeordnet wird, müssen verschiedene Faktoren abgeklärt werden. Eine Anordnung zum Verkauf kommt in Frage, wenn das Fahrzeug nicht zwingend für die Zielerreichung in der Sozialhilfe notwendig ist, der betroffenen Person aufgrund der Betriebskosten nicht mehr genug Geld für die Deckung ihres Lebensbedarfs bleibt und/oder wenn sie sich durch eine Nutzung verschuldet oder das Fahrzeug einen Vermögenswert hat, der für den Lebensunterhalt zu verwenden ist.
Über den Verkauf eines Motorfahrzeugs beschliesst das zuständige Sozialhilfeorgan.
Personen, die ein Motorfahrzeug nutzen oder nutzen wollen, kann das Merkblatt Motorfahrzeug und Sozialhilfebezug und der Fragebogen und Antrag für die Nutzung eines Motorfahrzeugs abgegeben werden.