Vorgehen bei Fahrzeug mit Vermögenswert

Besitzt eine antragstellende Person bei Aufnahme in Sozialhilfeunterstützung ein Motorfahrzeug, dessen Wert die geltende Vermögensfreigrenze bei Aufnahme erheblich übersteigt, kann die Auflage zum Verkauf eines Motorfahrzeugs angeordnet werden, auch wenn sie das Motorfahrzeug nachweislich für die Ausübung ihres Erwerbs benötigt. Es kann von ihr verlangt werden, dass sie mit dem Erlös ein preiswerteres Fahrzeug anschafft. Den verbleibenden Teil aus dem Verkaufserlös muss sie für ihren Lebensunterhalt verwenden. Das heisst, er wird als Einnahme an die Unterstützungsleistung angerechnet.

Liegt der Wert eines Motorfahrzeugs nur gering über der geltenden Vermögensfreigrenze, ergeht in der Regel keine Aufforderung zum Verkauf, wenn das zuständige Sozialhilfeorgan die Nutzung anerkennt oder billigt. Der die Vermögensfreigrenze übersteigende Betrag wird in solchen Fällen als Einnahme an die Sozialhilfeleistung angerechnet. 

Ergeht die Anrechnung über mehrere Monate in Raten, ist die Rückzahlung mit Rückerstattungsverpflichtung sicherzustellen. Erhalten unterstützte Personen Überbrückungshilfe bis zur Veräusserung ihres Motorfahrzeugs, wurden ihnen ggf. die Rückerstattungsbedingungen bereits eröffnet.

Für unterstützte Personen, die im Sozialhilfebezug ein Motorfahrzeug anschaffen wollen, gelten die Regelungen für die Anschaffung während des Sozialhilfebezugs.

Personen, die ein Motorfahrzeug nutzen oder nutzen wollen, kann das Merkblatt Motorfahrzeug und Sozialhilfebezug und der Fragebogen und Antrag für die Nutzung eines Motorfahrzeugs abgegeben werden.