Führerschein
Es kommt manchmal vor, dass eine unterstützte Person die Finanzierung eines Führerscheins verlangt, weil sonst die Aufnahme einer bestimmten Arbeit nicht möglich sei. Einem solchen Ersuchen muss nicht nachgekommen werden.
Folgende Gründe können bei Anfragen erläutert werden:
Unterstützte Personen müssen ihre Bewerbungen ihren persönlichen Möglichkeiten und Fähigkeiten anpassen. Die Pflicht zur Minderung der Bedürftigkeit nach Kapitel A.4.1 Erläuterungen d Skos (Pflicht zur Minderung der Bedürftigkeit) beinhaltet, den Unterstützungsbedarf so gering als möglich zu halten und rasch wieder finanziell selbständig zu werden.
Individualleistungen dürfen nach Kapitel A.3 Abs. 3 Skos (Individualisierung) nicht dazu führen, dass unterstützte Personen bessergestellt sind als andere, die ohne Sozialhilfeleistungen in bescheidenen finanziellen Verhältnissen leben; sie können sich auch keine Ausbildung für die Fahrprüfung leisten; vgl. Kapitel Individualisierung.
Sozialhilfe deckt eine konkrete und aktuelle Notlage ab (= Prinzip der Bedarfsdeckung nach Kapitel A.3 Abs. 4 Skos). Die Finanzierung eines Führerscheins für eine eventuelle Arbeitsstelle in der Zukunft widerspricht diesem Prinzip; vgl. Kapitel Bedarfsdeckung.
Führerscheine im Rahmen einer Weiterbildung, beispielsweise für eine Staplerprüfung, gehören zu den weiteren situationsbedingten Leistungen nach Kapitel C.6.8 Abs. 1 Skos (Weitere SIL) und werden im Einzelfall geprüft; vgl. Qualifizierungs- und Bildungsmassnahmen.