Schulden und Finanzverwaltung

Das Prinzip der Bedarfsdeckung schliesst Schuldentilgung zu Lasten öffentlicher Steuergelder aus. 

Mit Sozialhilfeleistungen wird eine aktuelle und konkrete Notlage abgedeckt. Daher werden Leistungen für die Gegenwart und nicht für die Vergangenheit bezahlt. Schulden haben ihre Ursache in der Vergangenheit und gehören daher nicht zu den Sozialhilfeausgaben.

Schulden können jedoch ausnahmsweise übernommen werden, wenn dadurch eine aktuell bestehende oder zeitnah drohende Notlage abgewendet werden kann, die den Zielen der Sozialhilfe im Wege steht. 

Die Schuldenklärung ist eine komplexe Aufgabe, die nicht allein von den Sozialhilfeorganen bewältigt werden kann. Mit Schulden, die nicht von Sozialhilfeorganen vergütet werden, sind unterstützte Personen im Sozialhilfebezug weiter konfrontiert. 

Die Schuldenklärung ist daher ein wichtiger Bestandteil der persönlichen Hilfe, weil manchmal nur mit einer geordneten Schuldensituation das Ziel einer sozialen und beruflichen Integration erreicht werden kann. Daher werden alle Personen bei Aufnahme in die Sozialhilfeunterstützung zu ihrer Schuldensituation umfassend befragt, sodass früh genug Hilfeleistungen eingeleitet werden können. 

Das kommt in der Sozialhilfepraxis u.a. bei Mietschulden vor. Hat das zuständige Sozialhilfeorgan das Ziel, den Wohnraum zu erhalten, können offene Mietzinse bezahlt werden. 

Erhaltenswert ist eine Wohnung, wenn noch keine Kündigung vorliegt und wenn die Wohnkosten im Rahmen der geltenden Mietzinsgrenzwerte liegen. Liegt die Kündigung für einen zumutbaren Wohnraum bereits vor, werden offene Mietzinse nur vergütet, sofern sich die Vermieterschaft schriftlich verpflichtet, nach Erhalt der offenen Mietzinse die Kündigung zurückzuziehen.

Werden offene Mietzinse ausnahmsweise übernommen, sind die geltenden Regelungen der Rückerstattungspflicht zu beachten; vgl. Kapitel Unbezahlte Wohnkosten bei Aufnahme und im Sozialhilfebezug sowie Schulden aufgrund unrechtmässigem Bezug von Leistungen.

Liegen andere Forderungen vor, können Sozialhilfeorgane mit Einverständnis der Betroffenen die Adressaten über den Sozialhilfebezug informieren und Antrag auf Stundung oder (Teil-)Erlass stellen. Dieses Vorgehen ist auch möglich, wenn unterstützte Personen eine Rechnung vorlegen, die nicht mit Sozialhilfegeld bezahlt werden kann.

Personen, die Schulden im Sozialhilfebezug verursachen für Leistungen, die vom zuständigen Sozialhilfeorgan erbracht werden, könne zur Sicherung der zweckgerichteten Verwendung Direktzahlungen oder Kostengutsprache eingesetzt werden. Finanz- und Einkommensverwaltung ist möglich.

Eine Schuldensanierung ist erst möglich, wenn eine betroffene Person wieder finanzielle Mittel für eine Schuldentilgung zur Verfügung hat. Das ist der Fall, wenn sie wieder finanzielle Mittel zur Verfügung hat, mit denen sie nicht nur die Kosten für ihren Lebensunterhalt abdeckt. Eine Sanierung tritt daher erst ein, wenn sich unterstützte Personen wirtschaftlich verselbständigen. Es kann deshalb hilfreich sein, betroffene Personen bereits im laufenden Sozialhilfebezug an eine Schuldenberatungsstelle zu vermitteln, von der sie auch nach Abschluss einer Sozialhilfeunterstützung weiter begleitet werden. 

In den SKOS-Richtlinien wird in Kapitel B.3 Erläuterungen c (Schuldenberatung) und C.1 Erläuterungen b (Schulden) und in verschiedenen Praxishilfen auf Schulden Bezug genommen, u.a.

Praxishilfe: Werden Schulden von der Sozialhilfe übernommen?

Praxishilfe: Muss eine Schuldneranweisung akzeptiert werden?

Praxishilfe: Können Betreuungskosten mit Schulden verrechnet werden?

Praxishilfe: Schulden tilgen auf Kosten der Sozialhilfe?

Weiter stellt die SKOS ein Grundlagenpapier zum Thema Schulden und Sozialhilfe zur Verfügung.