Antrag auf Stundung und (Teil-)Erlass

Das Prinzip der Bedarfsdeckung besagt, dass die Sozialhilfe nur aktuelle Notlagen abdeckt. Das schliesst die Bezahlung von Schulden grundsätzlich aus. 

Antragstellende Personen sind durch ihre Schulden einer belastenden Lebenssituation ausgesetzt. Sozialhilfeorgane sorgen dafür, dass die Gläubiger über den Sozialhilfebezug der betroffenen Personen informiert sind, wenn sie Forderungen stellen, und beantragen die zinslose Stundung der Schulden. 

Werden Sozialhilfeorgane von sich aus in einer Schuldenangelegenheit tätig, haben sie die Gläubiger entweder zu informieren, sobald sich eine betroffene Person wirtschaftlich verselbständigt oder sie teilen mit, dass die betroffene Person Veränderungen selbständig melden muss. 

Wenn möglich, werden Anträge auf (Teil-)Erlasse an die Gläubiger gerichtet. (Teil-)Erlassgesuche werden auch bei der Durchführung einer Sozialhilfeunterstützung eingesetzt. Beispielsweise dann, wenn eine unterstützte Person eine Rechnung vorlegt, die nicht oder nicht vollständig mit Sozialhilfegeldern bezahlt werden kann. 

Manchmal ist es möglich, bei öffentlichen Verkehrsbetrieben und anderen Organisationen auf Gesuch hin eine Bussen in Arbeit umzuwandeln. Die Schweizerische Bundesbahn (SBB) bietet dieses Angebot allerdings nicht mehr an. Für Ratenzahlungen oder Stundung einer Busse ist das Büro «Reise ohne gültigen Fahrschein» unter der Telefonnummer 0848 00 11 33 zu kontaktieren.