Bussenumwandlung in Arbeit

Bussen können unter bestimmten Voraussetzungen in gemeinnützige Arbeit umgewandelt werden. Entscheidend ist, welche Organisation Adressat die Busse ist und ob sie Arbeitsmassnahmen zur Verfügung stellt. 

Bussen aufgrund der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ohne gültigen Fahrschein sind manchmal bei öffentlichen Verkehrsbetrieben möglich, bei der Schweizerischen Bundesbahn (SBB) jedoch nicht mehr (laut Auskunft Ende Jahr 2024). Für Ratenzahlungen oder Stundung einer Busse ist das Büro «Reise ohne gültige Fahrschein» unter der Telefonnummer 0848 00 11 33 zu kontaktieren.

Bei Bussen von Gerichten und Ämtern können die Adressaten der Busse nach den Möglichkeiten einer Bussenumwandlung angefragt werden. Auch ist es teils möglich, kürzere Haftstrafen zu Gunsten von gemeinnütziger Arbeit umzuwandeln. Die meisten Kantone informieren via Internet und stellen auch Gesuchsformulare bereit. Die Webseiten können mit der Sucheingabe des Kantons und Stichwort «Gemeinnützige Arbeit» gefunden werden. Anträge auf Bussenumwandlung sind teils online möglich.

Im Kanton Zürich gibt es eine Bussenanlaufstelle für Bürgerinnen und Bürger der Schweiz und für Personen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz, die vom Stadthalteramt oder einem Stadtrichteramt des Kantons Zürich zu einer Busse verurteilt worden sind. Die Anlaufstelle hilft bei der Antragstellung auf Bussenumwandung.