Schulden aufgrund einer Doppel- oder Falschzahlung
Schulden können sich durch zweckentfremdete Verwendung von Leistungen oder durch Doppel- oder Falschzahlungen ergeben. Zweckentfremdete Leistungen sind nach Kapitel E.1. Abs. 2 Skos (Unrechtmässig bezogene und zweckentfremdete Leistungen), Doppel- und Falschzahlungen nach Kapitel E.3 Skos (Falschzahlungen) rückerstattungspflichtig.
Wenn eine unterstützte Person beispielsweise einen Mietzins für andere Zwecke ausgibt und das zuständige Sozialhilfeorgan den Mietzins doppelt bezahlen muss oder wenn das zuständige Sozialhilfeorgan fälschlicherweise den Mietzins in einem Monat doppelt auf das Konto der unterstützten Person überweist, ergeben sich rückerstattungspflichtige Schulden.
Ob für die Direktzahlung von Leistungen als Folge einer Zweckentfremdung von Leistungen das Einverständnis der betroffenen Person notwendig ist, ist in den kantonalen Rechtsgrundlagen festgelegt.
Die Person ist zunächst auf die Schuld hinzuweisen und zur Rückerstattung des Betrags aufzufordern. Teilt die Person mit, dass sie das Geld nicht mehr zur Verfügung hat, muss die Schuld mit Rückerstattungsverpflichtung sichergestellt werden, wenn sie in Raten zurückzubezahlen ist. Verweigert die betroffene Person die Rückerstattung, ist sie mit Entscheid (Verfügung/Beschluss) zur Rückerstattung zu verpflichten.
Zur Vermeidung einer weiteren Zweckentfremdung einer Leistung kann eine Direktzahlung weiterer Kosten vereinbart oder verfügt werden.
In Kapitel E.3 Erläuterungen a Skos (Analoge Anwendung des Bereicherungsrechts) wird darauf hingewiesen, dass für die Rückforderung von Falschzahlungen die Bestimmungen zur ungerechtfertigten Bereicherung des Privatrechts nach Art. 62 ff. OR (Die Entstehung aus ungerechtfertigter Bereicherung) angewendet werden können, sofern das kantonale Recht keine Grundlage vorgibt.
Die Sozialbehörde regelt in ihrem Handbuch die Einzelheiten. Gelten übergeordnete Regelungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.