Steuerschulden
Das Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG) legt in Art. 3 Abs. 2 lit. e fest, dass Steuerschulden nicht als Unterstützungen gelten.
► Art. 3 Abs. 2 lit. e ZUG Unterstützungen
Nicht als Unterstützungen gilt die Erfüllung von Steuerschulden durch ein Gemeinwesen.
Die Kosten sind daher nicht Teil eines Sozialhilfebudgets.
Liegen Steuerschulden vor, ist zunächst die Steuerverwaltung über den Sozialhilfebezug zu informieren. Ein Antrag auf Stundung und (Teil-)Erlass ist zu prüfen. Ergeht die Information direkt vom zuständigen Sozialhilfeorgan, hat es die Steuerverwaltung auch bei Veränderung der Situation, beispielsweise bei wirtschaftlicher Verselbständigung einer Person, zu informieren.
Ist es einer Person zuzumuten, ihre Schuldensituation selbst zu regeln, kann ihr eine Bestätigung über den Sozialhilfebezug für die Steuerverwaltung abgegeben werden.
Sind Hilfestellungen bei der Regelung der Schuldenangelegenheit notwendig, kann an eine Schuldenberatung vermittelt werden.