Ortsabwesenheit, Auslandaufenthalt

Sozialhilfebezug setzt Ortsanwesenheit voraus. Daher sind Ortsabwesenheiten melde- und bewilligungspflichtig; vgl. Kapitel Ortsabwesenheit für Erholungsaufenthalt, Ferien und einen Sonderzweck

Auslandaufenthalte sind in den meisten Gemeinden bewilligungspflichtig. Sozialhilfeorgane haben nicht nur über den Zweck des Auslandaufenthalts zu entscheiden, sondern auch über die Dauer und die Vergütung der Kosten.

Personen, die eine Ortsabwesenheit beantragen wollen, kann der Fragebogen und Antrag auf Ortsabwesenheit abgegeben werden. 

Grundsätzlich wird während eines bewilligten Auslandaufenthalts die wirtschaftliche Hilfe weiter ausbezahlt. 

Sind die Lebenshaltungskosten am Zielort nachweislich tiefer als in der Schweiz, kann der Grundbedarf für den Lebensunterhalt dem jeweiligen Land angepasst werden. Auf der Webseite der Länderdateninformationen finden sich Informationen in der Rubrik «Kaufkraft in Relation zum Einkommen». Weil die Lebenshaltungskosten jedoch stetig angepasst werden, empfiehlt es sich, einen durchschnittlichen Wert festzulegen, der bei längerem Auslandaufenthalt zur Anwendung kommt.

Weitere Kosten gehören zu den situationsbedingten Leistungen (SIL) nach Kapitel C.6.8 Abs. 3 lit. b Skos (Weitere SIL). 

Fallen ausnahmsweise Kosten zu Lasten des Sozialhilfebudgets an, werden die Leistungen in der Regel vorschussweise erbracht. Die Rückzahlung ist mit Rückerstattungsverpflichtung sicherzustellen.

Die Sozialbehörde regelt in ihrem Handbuch die Einzelheiten. Gelten übergeordnete Regelungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.

Die SKOS erklärt in einer Praxishilfe, wie lange Sozialhilfeleistungen bei Auslandaufenthalt bezahlt werden und erklärt in einer Praxishilfe, wie Zuwendungen von Dritten für Ferien im Budget zu berücksichtigen sind. Die Anwendung gilt sinngemäss für andere Gründe von Abwesenheiten.