Ortsabwesenheit, Erholungsaufenthalt

Kosten für Erholungsaufenthalte für langfristig unterstützte Personen, die nach ihren Möglichkeiten erwerbstätig sind, an einer Integrationsmassnahme teilnehmen oder eine vergleichbare Integrationsleistung erbringen, sowie für Personen, die Betreuungsaufgaben wahrnehmen, gehören zu den situationsbedingten Leistungen (SIL) nach Kapitel C.6.8 Abs. 3 lit. b Skos (Weitere SIL). 

Personen, die eine Ortsabwesenheit beantragen wollen, kann der Fragebogen und Antrag auf Ortsabwesenheit abgegeben werden. 

Bei der Vorlage eines Antrags auf Erholung ist gleichzeitig über die Dauer der Ortsabwesenheit zu beschliessen. Während einer bewilligten Erholungszeit wird die wirtschaftliche Hilfe weiter ausbezahlt. Ausnahmen gibt es bei Ortsabwesenheit aufgrund eines Auslandaufenthalts und für einen Sonderzweck.

Liegt ein Antrag vor, ist er innert einer angemessenen Frist zu beurteilen. Befindet sich die antragstellende Person in einer Integrationsmassnahme, darf ein Urlaub die Massnahme weder verzögern noch unterbrechen. Eltern, deren Kinder eine externe Kinderbetreuungseinrichtung besuchen, müssen die Kinderbetreuungsstätte früh genug informieren, damit keine Kosten während eines Urlaubs anfallen. Personen, die regelmässig Arzt- oder Therapiebesuche wahrnehmen oder andere Auflagen erfüllen, haben ihre Verpflichtungen vor einem Urlaub so zu regeln, dass die Ziele der Sozialhilfe erreichbar bleiben. 

Erwerbstätige erhalten nicht zusätzlich zu ihren Ferien Erholungsaufenthalte. 

Für zusätzliche Kosten sind Fonds und Stiftungen anzufragen, beispielsweise die Reka Stiftung Ferienhilfe, Pro Juventute für Familien mit minderjährigen Kindern, KOVIVE für Ferienlager oder Ferien für Kinder bei Gastfamilien oder die Stiftung KIFA Schweiz für Familien mit pflegebedürftigen Kindern. Im Stiftungsverzeichnis stiftungschweiz.ch sind regionale Stiftungen nach Kantonen abrufbar. Nebst Fonds und Stiftungen bieten auch Vereine und Pfarreiämter Angebote an.

Fallen ausnahmsweise Kosten zu Lasten des Sozialhilfebudgets an, werden die Leistungen in der Regel vorschussweise erbracht. Die Rückzahlung ist mit Rückerstattungsverpflichtung sicherzustellen.

Die Sozialbehörde regelt in ihrem Handbuch die Einzelheiten. Sie hat auch zu regeln, wie mit freiwilligen Zuwendungen von Dritten für Erholungsaufenthalte zu verfahren ist. Gelten übergeordnete Regelungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.

Die SKOS erklärt in einer Praxishilfe, wie Zuwendungen von Dritten für Ferien im Budget zu berücksichtigen sind.