Rechtsschutzversicherung

Die Rechtsschutzversicherung ist nach Art. 3 Abs. 2 lit. a ZUG (Unterstützungen) keine Unterstützungsleistung. Eine Prämie muss daher auch nicht bis zu einer möglichen Kündigung der Versicherung übernommen werden.

Die Kosten für die Prämie können aber unter Angaben besonderer Gründe vergütet werden, beispielsweise wenn die Fachpersonen der Rechtsschutzversicherung nachweislich in einer Sache tätig sind, die den Zielen der Sozialhilfe dient. 

Die Prämie für eine Rechtsschutzversicherung gehört in einem solchen Fall zu den situationsbedingten Leistungen (SIL) nach Kapitel C.6.8 Abs. 1 Skos (Weitere SIL). Bevor eine Prämie bezahlt wird, ist zu prüfen, ob die letzte Prämie einbezahlt worden ist und der Versicherungsschutz weiter besteht.

Rechtsschutzversicherungen für einen Betrieb von Selbständigerwerbenden gehören zu den Betriebskosten, die nicht bezahlt werden. 

Die Sozialbehörde regelt in ihrem Handbuch die Einzelheiten. Gelten übergeordnete Regelungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.