Übersetzungshilfen (auch Dolmetscher)
Nach Bundesverfassung Art. 70 BV gilt im Austausch zwischen Behörden und Privatpersonen die im jeweiligen Kanton geltende Amtssprache. Eine antragstellende oder unterstützte Person kann nicht verlangen, dass die Behörde eine andere Landessprache spricht. Sie muss sich um eine Verständigung nach ihren Möglichkeiten bemühen. Zunächst wird von ihr verlangt, dass sie ihre Deutschkenntnisse einsetzen und auch bereit sind, die deutsche Sprache zu lernen und zu verbessern.
Für die Beschaffung von Antragsdokumenten muss sie zunächst kostenlose Übersetzungshilfen im Internet nutzen und im privaten Umfeld Unterstützung suchen. Für Übersetzungshilfen aus gesundheitlichen Gründen (auch für gehörlose, stumme und/oder sehbehinderte Menschen) sind u.a. Leistungen der Invalidenversicherung oder Behindertenhilfe heranzuziehen. Für medizinische Abklärungen sind die Möglichkeiten der Abklärungsstelle zu überprüfen.
Unterstützte Personen, die für die Durchsetzung ihrer Rechte auf eine Übersetzung angewiesen sind und diese nicht selbst organisieren können, haben Anspruch auf die Finanzierung der Kosten.
Dolmetscherdienste werden beispielsweise für die Durchführung eines Aufnahmegesprächs oder für die Erteilung eines rechtlichen Gehörs aufgeboten. Denn in wichtigen Verfahrensschritten muss sichergestellt sein, dass die zuständige Fachperson der Sozialhilfe verstanden wird und die unterstützte Person u.a. ihr Recht auf Mitsprache einsetzen kann.
Ist die Unterstützung eines Dolmetscherdienstes für ein Abklärungsgespräch ausnahmsweise angezeigt, oder für mündliche Übersetzungen (auch Gebärdensprache) oder Übersetzungsdienste für die schriftliche Übersetzung von Dokumenten in die deutsche Sprache (auch in Blindenschrift), können sie als Verwaltungskosten gelten, wenn die Aufträge durch die Sozialbehörde erteilt werden, oder als Kosten, die zu Lasten des Sozialhilfebudgets anfallen. Die kantonalen Rechtsgrundlagen legen fest, welche Leistungen von der Sozialhilfe und vom Gemeinwesen zu tragen sind und welche bei den unterstützten Personen auf dem Sozialhilfekonto zu verbuchen sind.
Fallen ausnahmsweise weitere Übersetzungshilfen an, werden sie im Einzelfall geprüft und können in den Bereich der situationsbedingten Leistungen (SIL) nach Kapitel C.6.8 Abs. 1 Skos (Weitere SIL) fallen; vgl. Kapitel Anerkennung ausländischer Zertifikate.
Übersetzungshilfen im Bereich der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) gehören in der Regel zu den Massnahmen der KESB.
Für Ausländerinnen und Ausländer legen die kantonalen Kostenersatzverordnungen fest, welche Formen der Übersetzungshilfen in welchem Umfang und für welche Dauer vom Kanton finanziert werden.
Einige Kantone haben Dolmetscherlisten, die sie den Gemeinden zur Verfügung stellen. Auch die kantonalen Ausländerdienste können angefragt werden. Die Dolmetscherdienste der Caritas werden manchmal genutzt. Die Preisangaben sind eine gute Orientierungshilfe für die Festlegung von Kostenbeiträgen für Dolmetscherdienste in einer Gemeinde. Auf der Website der Interpret können interkulturelle Dolmetschende u.a. nach Regionen angefragt werden.
Die Sozialbehörde regelt in ihrem Handbuch die Einzelheiten. Gelten übergeordnete Regelungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.