Doppelter Mietzins bei Umzug

Zieht eine unterstützte Person in eine neue Wohnung um und hat sie für einen Monat noch Wohnkosten für eine noch bestehende und eine neue Wohnung zu bezahlen, richten Sozialhilfeorgane nur einen Mietzins aus. Es werden in der Regel die Wohnkosten für die neue Wohnung mit angemessenem Beitrag vergütet, sofern die Bedürftigkeit andauert. Denn aus einer Schuldensituation einer gekündigten Wohnung ergibt sich keine Notlage, die abgewendet werden muss. Wird jedoch der neue Mietzins nicht einbezahlt, ist die Erhaltung des Wohnraums gefährdet.

Wenn hingegen für die Wohnkosten einer gekündigten Wohnung eine Kostengutsprache erteilt worden ist, sind die Kosten bis zum Rückzug der Kostengutsprache zu vergüten.

Die unterstützte Person ist darauf hinzuweisen, dass sie ihrer Vermieterschaft noch offene Wohnkosten nicht nach Auszahlung einer Sicherheitsleistung garantieren kann, sofern sie weiter Sozialhilfeleistungen erhält. Benötigt eine unterstützte Person eine ausbezahlte Sicherheitsleistung nicht nachweislich für die Hinterlegung einer neuen, ist der ausbezahlte Betrag als Einnahmen an den Lebensunterhalt anzurechnen und kann nicht für andere Zwecke verwendet werden. 

Bei einem Umzug vor Ablauf der Kündigungsfrist muss eine unterstützte Person zur Vermeidung von doppelten Mietzinsen die rechtlichen Möglichkeiten zur Übertragung eines Mietverhältnisses an eine Nachmieterschaft nach Art. 264 OR oder zur vorzeitigen Kündigung nach Art. 266g OR ausschöpfen.

Ist in einem Einzelfall eine Doppelzahlung ausnahmsweise angezeigt, ist der doppelt ausbezahlte Mietzinsbeitrag rückerstattungspflichtig. Kosten für doppelte Mietzinse für freiwillige Umzüge, die nicht zur Senkung der Fixkosten beitragen, werden nicht vergütet.

Die Sozialbehörde regelt in ihrem Handbuch die Einzelheiten. Gelten übergeordnete Regelungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.

Für den Bereich Wohnen und Wohnungssuche sind Textbausteine in einem separaten Kapitel abgelegt.

Obligationenrecht (OR)

Obligationenrecht (OR)

Art. 264 Abs. 1 und 2 OR Vorzeitige Rückgabe der Sache

  1. Gibt der Mieter die Sache zurück, ohne Kündigungsfrist oder -termin einzuhalten, so ist er von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter nur befreit, wenn er einen für den Vermieter zumutbaren neuen Mieter vorschlägt; dieser muss zahlungsfähig und bereit sein, den Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen.

  2. Andernfalls muss er den Mietzins bis zu dem Zeitpunkt leisten, in dem das Mietverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetz endet oder beendet werden kann.

Art. 266g OR Ausserord. Kündigung aus wichtigen Gründen

  1. Aus wichtigen Gründen, welche die Vertragserfüllung für sie unzumutbar machen, können die Parteien das Mietverhältnis mit der gesetzlichen Frist auf einen beliebigen Zeitpunkt kündigen.

  2. Der Richter bestimmt die vermögensrechtlichen Folgen der vorzeitigen Kündigung unter Würdigung aller Umstände.