Leistungen und Bemessung von Wohnkosten
Die Deckung der Wohnkosten ist Teil der materiellen Grundsicherung. Die Wohnkosten werden bis zu einer bestimmten Obergrenze (= Mietzinsgrenzwerte) vergütet. Liegen die effektiven Kosten unter oder auf Höhe des Grenzwerts, werden sie vollständig übernommen.
Weil sich die Wohnkosten je nach Wohnort unterscheiden, sind in den SKOS-RL keine Beträge für die Mietzinsgrenzwerte festgelegt. Auch die Kantone legen keine Obergrenzen für die Gemeinden fest. Denn an zentraler Stadtlage sind die Wohnkosten meist höher als in abgelegenen Ortschaften, wo es nicht so viele attraktive Angebote wie Schulen und Einkaufs- oder Freizeitzentren gibt und die Anbindung an den öffentlichen Verkehr schlechter ist. Es ist daher nicht möglich, für alle Gemeinden in einem Kanton einheitliche Grenzwerte vorzugeben.
Jede Gemeinde legt ihre eigenen Mietzinsrichtlinien fest.
In den SKOS-RL wird empfohlen, für Privathaushalte eine nach Haushaltsgrösse abgestufte Obergrenze für Wohnkosten festzulegen und sie periodisch zu überprüfen. Die Überprüfung soll garantieren, dass die Mietzinsgrenzwerte den lokalen Durchschnittsmieten angepasst sind.
In einigen Gemeinden sind Mietzinsgrenzwerte inklusive der Nebenkosten mit einer Maximalpauschale festgelegt. In anderen ist eine Obergrenze der Nettomietkosten vorgegeben. Die mietrechtlich anerkannten Nebenkosten werden nach effektivem Aufwand vergütet.
Zu den Wohnkosten in einer Mietwohnung gehören
Mietnettokosten,
mietrechtlich anerkannte Nebenkosten, z.B. für Heizung, Warmwasser und Hauswartung,
zu den Wohnkosten in Wohneigentum gehören
Hypothekarzins,
anerkannte Nebenkosten, Gebühren und Reparaturkosten.
Anerkannt sind diejenigen Neben- und Reparaturkosten, die auch bei der Steuerberechnung berücksichtigt werden.
Unterstützten Personen kann das Merkblatt «Wohnen und Sozialhilfebezug» abgegeben werden. Für den Bereich Wohnen und Wohnungssuche sind Textbausteine in einem separaten Kapitel abgelegt.