Kind, das tageweise zu Hause lebt

Besondere Wohn- und Lebensumstände können eine Anpassung der berücksichtigten Wohnkosten rechtfertigen.

Für ein Kind, das in einer Einrichtung lebt und nur tageweise im elterlichen Haushalt übernachtet, sind diejenigen Wohnkosten anzurechnen, die ihm das Schlafen in einem eigenen Zimmer ermöglichen. Im Unterschied zu einem Kind, das sich aufgrund eines Besuchsrechts bei einem Elternteil aufhält oder abwechselnd bei Mutter und Vater, lebt das Kind im Haushalt der Eltern, auch wenn es nicht immer am Wohnort übernachtet. 

Die Wohnkosten werden, wie in einem Familienverband, berechnet. So ist sichergestellt, dass das Kind an den Wochenenden und in den Ferien zu Hause wohnen kann.

Unterstützten Personen kann das Merkblatt «Wohnen und Sozialhilfebezug» abgegeben werden.

Wohnungssuchende erhalten das Formular für den Nachweis der Wohnungssuchbemühungen. 

Für den Bereich Wohnen und Wohnungssuche sind Textbausteine in einem separaten Kapitel abgelegt.

URL

URL

SKOS-RL, Kapitel C.4.2 Abs. 1 

Besondere Wohnkosten