Kind, das tageweise zu Hause lebt
Nach Kapitel C.4.2 Abs. 1 Skos (Besondere Wohnkosten) können besondere Wohn- und Lebensumstände eine Anpassung der berücksichtigten Wohnkosten rechtfertigen.
Für ein Kind, das in einer Einrichtung lebt und nur tageweise im elterlichen Haushalt übernachtet, sind diejenigen Wohnkosten anzurechnen, die ihm das Schlafen in einem eigenen Zimmer ermöglichen. Im Unterschied zu einem Kind, das sich aufgrund eines Besuchsrechts bei einem Elternteil aufhält oder abwechselnd bei Mutter und Vater, lebt das Kind im Haushalt der Eltern, auch wenn es nicht immer am Wohnort übernachtet.
Die Wohnkosten werden, wie in einem Familienverband, anteilig berechnet. So ist sichergestellt, dass das Kind an den Wochenenden und in den Ferien zu Hause wohnen kann.
| Personengruppe | Berechnung |
|---|---|
Familie |
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Die Sozialbehörde regelt in ihrem Handbuch die Einzelheiten. Gelten übergeordnete Regelungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.
Unterstützten Personen kann das Merkblatt «Wohnen und Sozialhilfebezug» abgegeben werden. Wohnungssuchende erhalten das Formular für den Nachweis der Wohnungssuchbemühungen. Für den Bereich Wohnen und Wohnungssuche sind Textbausteine in einem separaten Kapitel abgelegt.