Personen in betreutem Wohnen
Nach Kapitel C.4.2 Abs. 1 Skos (Besondere Wohnkosten) können besondere Wohn- und Lebensumstände eine Anpassung der berücksichtigten Wohnkosten rechtfertigen.
Als betreutes Wohnen werden Wohnformen bezeichnet, bei denen nebst Unterkunft und Verpflegung auch ein bestimmtes Mass an Betreuung angeboten wird. Die Träger solcher Angebote ergeben zusammen eine Tagespauschale, in der auch der Betreuungsaufwand enthalten ist; vgl. Kapitel Personen in einer Einrichtung (stationär).
| Wohnform | Berechnung |
|---|---|
Betreutes Wohnen |
|
Unterstützten Personen kann das Merkblatt «Wohnen und Sozialhilfebezug» abgegeben werden. Wohnungssuchende erhalten das Formular für den Nachweis der Wohnungssuchbemühungen. Für den Bereich Wohnen und Wohnungssuche sind Textbausteine in einem separaten Kapitel abgelegt.
Die SKOS erläutert in der Rubrik Rechtliches die Bundesgerichtsentscheide zu den Themen, welche Gemeinde für die Kostenübernahme der Dauerplatzierungen zuständig ist, und zum Vorgehen dauernder oder vorübergehender Fremdplatzierung bei Unterbringung in Schulheimen.