Personen in besonderen Wohnformen
Nach Kapitel C.4.2 Abs. 1 Skos (Besondere Wohnkosten) können besondere Wohn- und Lebensumstände eine Anpassung der berücksichtigten Wohnkosten rechtfertigen.
Für Personen, die beispielsweise in einer Pension, einem möblierten Zimmer oder in einer Kollektiv- oder Notunterkunft wohnen, fallen Wohnkosten an, wenn sie in einem Vertrag ausgewiesen sind. Je nach Wohnform gelten unterschiedliche Beträge. Dabei ist zu beachten, ob Mietnebenkosten anfallen und ob die Verpflegung oder ein bestimmtes Mass an Haushaltsdiensten angeboten wird.
| Wohnform | Berechnung |
|---|---|
Pension |
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möbliertes Zimmer |
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Kollektivunterkunft |
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Schutzeinrichtung |
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Die Sozialbehörde regelt in ihrem Handbuch die Einzelheiten. Gelten übergeordnete Regelungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.
Unterstützten Personen kann das Merkblatt «Wohnen und Sozialhilfebezug» abgegeben werden. Wohnungssuchende erhalten das Formular für den Nachweis der Wohnungssuchbemühungen. Für den Bereich Wohnen und Wohnungssuche sind Textbausteine in einem separaten Kapitel abgelegt.
Die SKOS erläutert in der Rubrik Rechtliches die Bundesgerichtsentscheide zu den Themen, welche Gemeinde für die Kostenübernahme der Dauerplatzierungen zuständig ist, und zum Vorgehen dauernder oder vorübergehender Fremdplatzierung bei Unterbringung in Schulheimen.