Personen in einer Einrichtung (stationär)
Nach Kapitel C.4.2 Abs. 1 Skos (Besondere Wohnkosten) können besondere Wohn- und Lebensumstände eine Anpassung der berücksichtigten Wohnkosten rechtfertigen.
Einrichtungen wie beispielsweise Heime oder Spitäler haben in ihren Tagesansätzen einen Anteil für die Wohnkosten eingerechnet.
Die Kantone legen in Reglementen ihre Taxen für Alters- und Pflegeheime und auch für Sozial- und Suchthilfeeinrichtungen fest. Sie beinhalten auch die Wohnkosten in der Einrichtung. Vor Erteilung einer Kostengutsprache ist zu prüfen, ob u.a. Kanton, Gemeinde und Krankenpflegeversicherung die Kosten oder einen Teilkostenbeitrag vergüten.
Für Personen in einer Vollzugsmassnahme fallen keine Wohnkosten an; vgl. Kapitel Personen in einer Vollzugsmassnahme (Haft).
| Wohnform | Berechnung |
|---|---|
| Stationäre Einrichtung |
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