Personen in einer Einrichtung und mit eigener Wohnung

Nach Kapitel C.4.2 Abs. 1 Skos (Besondere Wohnkosten) können besondere Wohn- und Lebensumstände eine Anpassung der berücksichtigten Wohnkosten rechtfertigen.

Treten unterstützte Personen in eine Einrichtung ein und haben sie eine Wohnung, sind auch die Wohnkosten vorerst weiter zu übernehmen. Dies gilt auch für Personen in einer Vollzugsanstalt.

Für Personen, die vorübergehend in einer Einrichtung verbleiben und die Absicht haben, in ihre Wohnung zurückzukehren, ist ein angemessener Wohnraum zu erhalten.

Für Personen, die sich länger in einer Einrichtung aufhalten oder nicht mehr in die Wohnung zurückkehren werden, ist zu regeln, wie lange die Wohnkosten bezahlt werden sollen. 

Bei der Fristsetzung ist zu prüfen, welche Kündigungsfristen für die Wohnung gelten. Wohnt die betroffene Person nicht allein in einer Wohnung, sind die gesamten Umstände zu beachten. 

Für die Dauer des Aufenthalts in einer Einrichtung können ab Beendigung eines Mietverhältnisses die Kosten für die Einlagerung von Mobiliar können übernommen werden; vgl. Kapitel Einlagerung von Mobiliar.

WohnformBerechnung
Wohnung 
  • Betrag nach Mietzinsrichtlinien

  • je nach Dauer des Aufenthalts in einer Einrichtung befristete Kostenübernahme

Die Sozialbehörde regelt in ihrem Handbuch die Einzelheiten. Gelten übergeordnete Regelungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.

Unterstützten Personen kann das Merkblatt «Wohnen und Sozialhilfebezug» abgegeben werden. Wohnungssuchende erhalten das Formular für den Nachweis der Wohnungssuchbemühungen. Für den Bereich Wohnen und Wohnungssuche sind Textbausteine in einem separaten Kapitel abgelegt.