Personen in einer Schutzmassnahme
Nach Kapitel C.4.2 Abs. 1 Skos (Besondere Wohnkosten) können besondere Wohn- und Lebensumstände eine Anpassung der berücksichtigten Wohnkosten rechtfertigen.
Personen, die zu ihrem persönlichen Schutz eine Unterbringung benötigen, sind an die zuständigen Stellen zu vermitteln, beispielsweise an die Beratungsstelle der Opferhilfe oder an die zuständige Berufsbeistandschaft der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB).
Ist ein direktes Handeln durch ein Sozialhilfeorgan angezeigt, meldet es ohne Verzögerung eine Gefährdungssituation bei der Polizei und/oder KESB und nimmt mit schriftlichem Einverständnis der Betroffenen mit der Opferhilfe Kontakt auf.
Treten unterstützte Personen in ein Frauenhaus oder eine andere Schutzeinrichtung ein, sind die Kosten nach dem effektiven Aufwand zu übernehmen, soweit sie nicht in die Kostenpflicht der Opferhilfe nach Art. 14 OHG (Umfang der Leistungen) fallen.
| Personengruppe | Berechnung |
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Schutzsuchende |
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Unterstützten Personen kann das Merkblatt «Wohnen und Sozialhilfebezug» abgegeben werden. Wohnungssuchende erhalten das Formular für den Nachweis der Wohnungssuchbemühungen. Für den Bereich Wohnen und Wohnungssuche sind Textbausteine in einem separaten Kapitel abgelegt.