Stabiles Konkubinat
Im stabilen (= gefestigten) Konkubinat werden die Wohnkosten nach Kapitel C.4.2 Abs. 2 Skos (Wohnkosten für Wohngemeinschaften) von der Anzahl Personen im Haushalt abhängig gemacht.
Ein stabiles Konkubinat gilt nach Kapitel D.4.4 Abs. 2 Skos (Konkubinatsberechnung) als stabil, wenn die Partner seit mindestens zwei Jahren in einer Beziehung zusammenleben oder wenn sie weniger als zwei Jahre zusammenleben aber ein gemeinsames Kind haben; vgl. Kapitel Konkubinatsbeitrag.
| Personengruppe | Berechnung |
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Stabiles Konkubinat |
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Unterstützten Personen kann das Merkblatt «Wohnen und Sozialhilfebezug» abgegeben werden. Wohnungssuchende erhalten das Formular für den Nachweis der Wohnungssuchbemühungen. Für den Bereich Wohnen und Wohnungssuche sind Textbausteine in einem separaten Kapitel abgelegt.