Direktzahlung von Wohnkosten
Personen in einer Mietwohnung müssen zunächst ihr Geld selbst verwalten. Direktzahlungen werden in begründeten Fällen vorgenommen. Denn sie stehen dem Ziel der Sozialhilfe entgegen, Personen in ihrer selbständigen Lebensführung zu unterstützen. Längerfristige Direktzahlungen müssen daher begründet sein, die Gründe sind zu den Akten zu geben.
Kann eine Person den Nachweis einer Mietzinszahlung nicht vorlegen, gibt es von Anfang an keine Gewähr, dass sie den Wohnkostenbeitrag zweckentsprechend verwendet, hat sie kein Bank- oder Postkonto und unterstützt eine vorübergehende Direktzahlung ihre individuellen Ziele, kann eine Direktzahlung ohne Zustimmung der unterstützten Person mit Hinweis auf die Rechtsgrundlagen angeordnet werden.
Eine Direktzahlung macht einen Adressaten gegenüber dem Rechnungsteller als sozialhilfebeziehend erkennbar, daher ist die Person immer über eine Direktzahlung zu informieren.
Im Fall einer Direktzahlung von Wohnkosten wird nach Kapitel C.7 Erläuterung a Skos (Auszahlung in Raten/Bargeld/Naturalien) empfohlen, keine Zahlungen vorzunehmen, die zu einer Einschränkung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (GBL) führen. Das bedeutet, dass das zuständige Sozialhilfeorgan die Wohnkosten nur bis zum geltenden Mietzinsgrenzwert direkt an die Vermieterschaft überweist. Die Einzahlung des Differenzbetrags ist von der unterstützten Person selbst zu regeln.
Direktzahlungen sind in einem Bedarfsbudget erkennbar zu machen. Werden sie ohne Einverständnis der unterstützten Person vorgenommen, ist die Massnahme anzuordnen.
Die Sozialbehörde regelt in ihrem Handbuch die Einzelheiten. Gelten übergeordnete Regelungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.
Unterstützten Personen kann das Merkblatt «Wohnen und Sozialhilfebezug» abgegeben werden. Für den Bereich Wohnen und Wohnungssuche sind Textbausteine in einem separaten Kapitel abgelegt.
Die Einverständniserklärung für Direktzahlung und Information an die Vermieterschaft sind im Kapitel Direktzahlung (Zahlungsanweisung) abgelegt; weitere zum Thema Wohnen in Kapitel Einverständniserklärungen und in der Rubrik Vorlagen A-Z.
Die SKOS erklärt in einer Praxishilfe, wann eine unterstützte Person die Miete wieder selbst überweisen darf.