Beschaffenheit einer Wohnung

Die Beschaffenheit einer Wohnung wird weitgehend durch die geltenden Mietzinsgrenzwerte bestimmt.

Unterstützte Personen müssen nach Kapitel C.4.1 Abs. 1 Skos (Wohn- und Nebenkosten im Allgemeinen) in einem günstigen Wohnraum leben, was beispielsweise die Anzahl der verfügbaren Zimmer beschränkt; vgl. Kapitel C.4.1 Erläuterungen d Skos (Wohnungsgrösse).

Die Lebensformen und die Ansprüche an eine Wohnung sind unterschiedlich. Nicht alle Paare schlafen selbstredend in einem Zimmer. Auch wenn sie das Schlafen in getrennten Räumen vorziehen, haben sie nicht Anspruch auf je ein eigenes Zimmer. Auch haben Geschwister keinen Anspruch auf getrennte Zimmer. 

Sind für Geschwister in besonderen Fällen eigene Zimmer angezeigt, etwa weil es sich um Kinder mit besonderen Geburtsmerkmalen oder Jugendliche handelt, wo das getrennte Schlafen zur Wahrung der Integrität und zur Förderung der Eigenständigkeit angebracht ist, können besondere Regelungen bei den Mietzinsgrenzwerten festgelegt werden.

Für ein Kind, das nur tageweise im Haushalt seiner Eltern oder eines Elternteils übernachtet, kann den unterstützten Eltern oder dem Elternteil ein Wohnraum zugestanden werden, der dem Kind das Schlafen in einem eigenen Zimmer ermöglicht. Auch für Eltern mit Besuchsrechten gelten die Regelungen.

Für Eltern mit Besuchsrechten oder für ein Kind, das nur tageweise im Haushalt lebt, können besondere Regeln gelten. 

Die Sozialbehörde regelt in ihrem Handbuch die Einzelheiten. Gelten übergeordnete Regelungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.