Formen der Ausrichtung von Wohnkosten

Es gibt verschiedene Formen der Ausrichtung von Wohnkosten, die im Sozialhilfebezug zur Anwendung kommen:

Kontoüberweisung: Unterstützte Personen sollen ihr Geld selbständig verwalten. Die materielle Hilfe wird in der Regel monatlich auf ein Bank- oder Postcheckkonto überwiesen. Dafür hat die betroffene Person mit Vorlage ihrer Kontoauszüge nachzuweisen, dass sie den ausgerichteten Wohnkostenbeitrag zur Zahlung der Miete verwendet hat. 

Barauszahlung: Barauszahlungen erfolgen dann, wenn eine unterstützte Person entweder sofort den Mietzins der Vermieterschaft abgeben muss, beispielsweise weil sie sonst nicht in eine neu angemietete Wohnung einziehen darf, oder wenn sie aus besonderen Gründen kein Konto einrichten kann. 

Direktzahlung: Weil unterstützte Personen ihr Geld selbst verwalten sollen, werden nur in begründeten Fällen Direktzahlungen von Wohnkosten vorgenommen. Kann die unterstützte Person den Nachweis einer Mietzinszahlung nicht vorlegen oder gibt es von Anfang an keine Gewähr, dass sie den Wohnkostenbeitrag zweckgerichtet verwendet, kann das zuständige Sozialhilfeorgan eine Direktzahlung an die Vermieterschaft vornehmen. 

Im Fall einer Direktzahlung von Wohnkosten an die Vermieterschaft wird empfohlen, keine Zahlungen vorzunehmen, die zu einer Einschränkung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (GBL) führen. Das bedeutet, dass das zuständige Sozialhilfeorgan die Wohnkosten nur bis zum geltenden Grenzwert direkt an die Vermieterschaft überweist. Die Einzahlung des Differenzbetrags ist von der unterstützten Person selbst zu regeln.

Kostengutsprache: Die Deckung des Wohnkostenanteils, der beispielsweise bei Heimen oder Therapieeinrichtungen und betreutem oder begleitetem Wohnen im Pensionsarrangement enthalten ist, wird über eine Kostengutsprache sichergestellt. Auch für Übernachtungen in einer Notunterkunft oder einer vergleichbaren Einrichtung werden Kostengutsprachen erteilt.

Alternative Formen der Ausrichtung, z.B. Gutscheine und Checks: Zur Sicherstellung einer Übernachtungsmöglichkeit können als alternative Formen der Ausrichtung von Leistungen beispielsweise Gutscheine oder Checks für eine Notunterkunft oder eine vergleichbare Einrichtung abgegeben werden. 

Werden anstelle von Kontoüberweisungen oder Barzahlungen alternative Formen gewählt, ist bei Aufnahme in Sozialhilfe auf die Alternative hinzuweisen. Die Hinweise sind in der Regel im Bedarfsbudget aufgenommen, können aber auch mit Entscheid verbindlich geregelt werden. 

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SKOS-RL, Kapitel C.7 Erläuterungen a

Auszahlung in Raten/Bargeld/Naturalien