Mietnebenkosten im Allgemeinen
Anzurechnen sind nach Kapitel C.4.1 Abs. 2 Skos (Wohn- und Nebenkosten im Allgemeinen) die mietrechtlich anerkannten Nebenkosten. Dazu gehören beispielsweise Kosten für Heizung, Wasser, Kehricht, Hauswartung, Reinigung, Lift, TV-Gebühren, Allgemeinstrom, Gartenpflege, Schneeräumung, Serviceabos, allgemeine Verwaltungskosten und diverse Betriebskosten.
Bei den einzelnen Nebenkosten ist darauf zu achten, dass einer Mieterschaft nicht alle Kosten auferlegt werden, die in die erwähnte Aufzählung fallen. Beispielsweise gehört bei den TV-Gebühren die Grundnutzungsgebühr von Kabelnetzbetreibern zu den zulässigen Nebenkosten; Installationsgebühren für den Anschluss an ein Netz oder Versiegelungs- und Plombierungskosten gehören nicht dazu.
Bei der Beurteilung einer Kostenübernahme müssen die einzelnen Nebenkostenpositionen in einer Rechnung genau nachzulesen sein. Daher ist es nicht zulässig, dass eine Vermieterschaft für Mietnebenkosten einen Pauschalbeitrag festlegt und nicht erkennbar macht, wofür die Nebenkosten eingefordert werden. Auch bei einer Jahresrechnung ist genau zu prüfen, ob es sich um anerkannte Nebenkosten handelt und ob sich diese mit den im Mietvertrag aufgeführten Nebenkosten decken.
Gebühren und weitere Leistungen werden zusammen mit den zulässigen Mietnebenkosten im Rahmen der Wohnkosten einbezahlt, solange die Mieterschaft diese Gebühren nicht kündigen kann. Dazu gehören etwa ein Abo für Kabelanschlüsse, die eine Mieterschaft nicht nutzt, oder ein Fahrzeugabstellplatz. Diese Kosten werden vom Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) in Abzug gebracht.
Werden die Mietnebenkosten nach effektivem Betrag übernommen und sind Bestandteile enthalten, die mit dem GBL zu bezahlen sind, wird der Teil von der monatlichen Auszahlung vom GBL in Abzug gebracht.
Für die Beurteilung einer Kostenübernahme ist das Merkblatt für Mieter/Mieterinnen über zulässige und unzulässige Nebenkosten des Mieterinnen- und Mieterverbands (MV) hilfreich.