Mietzinsrichtlinien
Weil sich die Wohnkosten je nach Wohnort unterscheiden, sind in den SKOS-Richtlinien keine Beträge für die Mietzinsgrenzwerte festgelegt; vgl. Kapitel C.4.1 Erläuterungen a Skos (Mietzinsrichtlinien).
Auch die Kantone legen keine Obergrenzen für die Gemeinden fest. Denn an zentraler Stadtlage sind die Wohnkosten meist höher als in abgelegenen Ortschaften, wo es nicht so viele attraktive Angebote wie Schulen und Einkaufs- oder Freizeitzentren gibt und die Anbindung an den öffentlichen Verkehr schlechter ist. Jede Gemeinde legt daher ihre eigenen Wohnkosten fest. Bei der Ausgestaltung der Obergrenzen für die Wohnkosten muss beachtet werden, dass sie dem aktuell vorhandenen Wohnangebot entsprechen.
In einigen Gemeinden sind Mietzinsgrenzwerte inklusive der Nebenkosten mit einer Maximalpauschale festgelegt. In anderen ist eine Obergrenze der Nettomietkosten vorgegeben. Die mietrechtlich anerkannten Nebenkosten werden nach effektivem Aufwand vergütet.
Werden die Mietnebenkosten nach effektivem Betrag übernommen und wird der Teil der Stromkosten als Energieverbrauch von der Pauschale des GBL in Abzug gebracht, sind die Beiträge pro Person in einem Haushalt festzulegen.
Erläuterungen
Die Anwendung von Mietzinsrichtlinien muss differenziert erfolgen und insbesondere die steigenden Energiekosten berücksichtigen. Denn eine Vermieterschaft kann nebst Heiz- und Wasserkosten auch Allgemeinstrom als zulässige Mietnebenkosten abrechnen. Im Weiteren muss berücksichtigt werden, dass günstige Altbauwohnungen meist nur über Holz-, Elektro- oder Ölheizung verfügen und zusätzliche Heizkosten anfallen.
Es ist zu vermeiden, dass unterstützte Personen aufgrund der Mietzinsrichtlinien zwar Anspruch auf eine bestimmte Obergrenze haben, wegen den steigenden Mietnebenkosten jedoch diese durchbrechen. Sind die Nebenkosten in die Obergrenze der Mietzinspauschalen enthalten, muss das zuständige Sozialhilfeorgan aufgrund der stets steigenden Kosten für Heizung, Wasser und Strom die Mietzinsobergrenzen laufend überprüfen und ggf. anpassen. Ob eine Miete die Obergrenze aufgrund einer Anpassung des Referenzzinssatzes übersteigt, lässt sich einfacher feststellen, wenn Miet- und Nebenkosten in einem Bedarfsbudget getrennt ausgewiesen sind; vgl. Kapitel Referenzzinssatz steigt.
Es gibt Gemeinden, die auf Internetseiten von Immobilienanbietern einen Suchauftrag für Wohnungen bis zur geltenden Obergrenze der Mietzinsgrenzwerte einrichten. Gehen in Folge regelmässig Angebote ein, kann gefolgert werden, dass Wohnangebote für die eingegebene Höhe für Wohnkosten vorhanden sind; eine Anpassung der Mietzinsgrenzwerte auf das bestehende Wohnungsangebot kann geprüft werden.
Zum Mietzins und zu den Mietzinsrichtlinien im Allgemeinen stellt die SKOS verschiedene Dokumente zur Verfügung, u.a. ein Grundlagenpapier zu den aktuellen Herausforderungen und Handlungsansätze sowie ein weiteres Grundlagenpapier zum Wohnen und Herausforderung aus der Sicht der Sozialhilfe. Unter Rechtliches ist ein Bundesgerichtsentscheid zum ortsüblichen Mietzins für eine angemessene Wohnung erläutert.