Mietnebenkosten, Jahresrechnung

Mietnebenkosten sind nach Kapitel C.4.1 Abs. 2 Skos (Wohn- und Nebenkosten im Allgemeinen) zusammen mit den Wohnkosten zu vergüten.

Mietnebenkosten werden in der Regel monatlich mit Akontobeiträgen bezahlt. Für gewöhnlich erstellt die Vermieterschaft einmal pro Jahr eine Jahresübersicht über die bezahlten Mietnebenkosten. Sind die Nebenkosten insgesamt höher als die geleisteten Akontobeiträge, stellt die Vermieterschaft eine Rechnung aus. Sind sie tiefer, leistet die Vermieterschaft Rückzahlung.

Es ist zu prüfen, ob es sich um zulässige Mietnebenkosten handelt und ob die mit der Jahresrechnung abgerechneten Kosten mit dem Mietvertrag übereinstimmen. Das Merkblatt über zulässige und unzulässige Mietnebenkosten des Mieterverbands ist für die Prüfung hilfreich; vgl. Kapitel Mietnebenkosten im Allgemeinen.

Bei der Prüfung einer Jahresübersicht müssen die einzelnen Nebenkostenpositionen mit dem Mietvertrag verglichen werden; vgl. Kapitel Prüfung eines Mietvertrags.

Überweist die Vermieterschaft einen Beitrag aufgrund zu viel einbezahlter Akontobeiträge auf das Konto einer unterstützten Person, werden die Leistungen nach Kapitel D.1 Erläuterungen a Skos (Begriff der verfügbaren Einnahmen) von der wirtschaftlichen Hilfe in Abzug gebracht.

Die Sozialbehörde regelt in ihrem Handbuch die Einzelheiten. Gelten übergeordnete Regelungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.

Ergänzungen

Ergänzungen

Fordert die Vermieterschaft eine Nachzahlung, werden die Kosten in der Regel zum Zeitpunkt der Rechnungstellung übernommen, auch wenn die Forderung eine frühere Zeitperiode betrifft, in der die Person nicht unterstützt worden ist, vgl. dazu Kapitel Fristen für die Bezahlung von Rechnungen. Dies geschieht aus dem Grund, weil sie erst die Möglichkeit hat, eine Rechnung zu bezahlen, wenn sie vorliegt. 

Handelt es sich um einen nicht erhaltenswerten Wohnraum, ist eine Kostenübernahme für eine nicht unterstützte Zeitperiode im Einzelfall zu prüfen. 

Verlangt eine Person die Bezahlung einer Rechnung nach Beendigung ihrer Sozialhilfeunterstützung, weil die Forderung eine Periode betrifft, in der sie wirtschaftliche Hilfe bezogen hat, werden die Kosten in der Regel nur vergütet, sofern die Ablehnung der Kosten zu einer erneuten Bedürftigkeit führen würde. Denn Hilfe wird nur in einer Notlage ausgerichtet und für das aktuell Notwendige. Sobald eine unterstützte Person wieder genug eigene Mittel hat, ist die Bedürftigkeit aufgehoben.

Wohnkosten und Mietnebenkosten, über die das zuständige Sozialhilfeorgan Kostengutsprache erteilt hat, sind auch bei Rechnungstellung zu einem späteren Zeitpunkt zu übernehmen, wenn die Kostengutsprache nicht widerrufen ist.