Mobiliar, Einlagerung

Die Einlagerung von Mobiliar gehört zu den situationsbedingten Leistungen (SIL) nach Kapitel C.6.8 Abs. 1 Skos (Weitere SIL). 

Es gibt Gemeinden, die für Einlagerungskosten eine Obergrenze pro Monat festlegen und Adressen von preiswerten Anbietern vorgeben. 

Die Kostenübernahme für eine Einlagerung ist in der Regel mit der Auflage zur Wohnungssuche verbunden. Suchen die betroffenen Personen keine Wohnung oder erfüllen sie die Auflage zur Wohnungssuche nicht, ist die Entsorgung oder der Verkauf des Mobiliars ist zu regeln. 

Für gewöhnlich werden keine Einlagerungskosten übernommen, wenn bereits bei Antragstellung klar ist, dass die betroffene Person innert der festgelegten Befristung für die Kostenübernahme keine neue Wohnung sucht oder bezieht. In einem solchen Fall ist die Auflösung des Haushalts und der Verkauf des Mobiliars zu regeln.

Der Transport zur Einlagerungsstätte ist gemäss Offerte zu prüfen; vgl. Kapitel Umzug, Transport, Reinigung, Entsorgung

Befindet sich die betroffene Person in einer Einrichtung und kann sie keine Wohnung suchen, entfällt die Auflage zur Wohnungssuche. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Entsorgung, der Verkauf oder die Einlagerung des Mobiliars zielführend ist. 

Hat die antragstellende Person eine eigene Wohnung, werden keine Einlagerungskosten bezahlt. Auch für private Unterbringungsmöglichkeiten wird kein Kostenbeitrag geleistet.

Die Sozialbehörde regelt in ihrem Handbuch die Einzelheiten. Gelten übergeordnete Regelungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.

Unterstützten Personen kann das Merkblatt «Wohnen und Sozialhilfebezug» abgegeben werden. Wohnungssuchende erhalten das Formular für den Nachweis der Wohnungssuchbemühungen. Für den Bereich Wohnen und Wohnungssuche sind Textbausteine in einem separaten Kapitel abgelegt.