Prüfung von Wohneigentum
Liegt Wohneigentum vor, sind verschiedene Aspekte, nebst der Festlegung der Wohnkosten, zu beachten.
Personen mit Grundeigentum füllen den Fragebogen und Antrag für Personen mit Grundeigentum aus. Die Angaben bieten Grundlage für weitere Abklärungen.
Zunächst ist zu prüfen, ob das Wohneigentum selbstbewohnt ist oder nicht. Nicht selbstbewohntes Wohneigentum ist immer zu veräussern. Bei Anordnung zur Veräusserung kann vorschussweise Überbrückungshilfe bis zur Veräusserung von Vermögenswerten gewährt werden. Mit dem Verkaufserlös ist die Rückerstattung aufgrund liquidierter Vermögenswerte sicherzustellen.
Es ist zu prüfen, ob das Wohneigentum bis zum Verkauf (unter-)vermietet werden kann. Mieteinnahmen werden an die Unterstützungsleistung angerechnet.
Selbstbewohntes Wohneigentum kann ausnahmsweise nach Kapitel C.4.2 Abs. 8 Skos (Wohnkosten bei Wohneigentum) für unterstützte Personen erhalten bleiben, wenn der monatliche Aufwand für das Wohnen im Rahmen der geltenden Mietzinsgrenzwerte liegt und das Eigentum kein Vermögen darstellt. Dafür haben die betroffenen Personen die Steuererklärung des Vorjahres inklusive aller Beilagen vorzulegen. Der monatliche Wohnkostenbeitrag ergibt sich aus dem Hypothekarzins und den vom Steueramt akzeptierten Gebühren und Nebenkosten. Die vom Steueramt anerkannten Reparaturkosten werden nur berechnet, wenn dadurch die Obergrenze des Mietzinsgrenzwerts nicht überschritten ist. Amortisationskosten, die in den Bereich der Schuldentilgung fallen, werden nicht übernommen.
Eigentümer einer Immobilie zu sein, bedeutet nicht selbstredend, dass eine Person Wohneigentum verkaufen kann. Es sind weitere Faktoren abzuklären, beispielsweise Grund- und Personaldienstbarkeit, Nutzniessungsrecht, Wohnrecht und Baurecht. Auf diese Faktoren wird in den Handlungshilfen nicht näher eingegangen, weil sie einer allgemeinen Information nicht gerecht werden, in den einzelnen Kantonen sehr ausführlich erklärt sind und bei Bedarf herangezogen werden können.
Die Sozialbehörde regelt in ihrem Handbuch die Einzelheiten. Gelten übergeordnete Regelungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.
Für den Bereich Wohnen und Wohnungssuche sind Textbausteine in einem separaten Kapitel abgelegt.
Die SKOS erklärt in einer Praxishilfe die rechtlichen Grundsätze bei Liegenschaftsbesitz im In- und Ausland.
Ergänzungen
Bei den Reparaturkosten ist zu beachten, dass Personen in Miete ihre Kleinreparaturen vom Grundbedarf (GBL) bezahlen müssen und grössere Reparaturen von der Vermieterschaft übernommen werden. Es ist nicht zulässig, eine Person mit Wohneigentum besserzustellen als Personen in einem Mietverhältnis. Die Kostenübernahme von Reparaturkosten muss daher im Einzelfall geprüft werden. Voraussetzung für eine Kostenprüfung ist in der Regel, dass durch eine Vergütung der Mietzinsgrenzwert nicht überschritten wird.