Referenzzinssatz sinkt

Der Referenzzinssatz ist ein durchschnittlicher Zinssatz für die Verzinsung von Hypotheken in der Schweiz. Das Bundesamt für Wohnungswesen legt den Wert quartalsweise (= jedes Vierteljahr) fest. 

Liegt ein Mietvertrag vor, ist zu prüfen, ob der Referenzzinssatz dem aktuellen Wert entspricht. 

Die Vermieterschaft muss nicht von sich aus einen Mietzins senken, wenn der Referenzzinssatz sinkt. Unterstützte Personen müssen mit Einschreiben die Herabsetzung des Referenzzinssatzes nach Art. 270a OR (Anfechtung des Mietzinses während der Mietdauer) fordern. Sie erhalten in Folge eine Anpassung ihres Mietvertrags oder einen ablehnenden Bescheid mit Begründung.

Art. 270a OR Anfechtung des Mietzinses während der Mietdauer

  1. Der Mieter kann den Mietzins als missbräuchlich anfechten und die Herabsetzung auf den nächstmöglichen Kündigungstermin verlangen, wenn er Grund zur Annahme hat, dass der Vermieter wegen einer wesentlichen Änderung der Berechnungsgrundlagen, vor allem wegen einer Kostensenkung, einen nach Artikel 269 (= Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen und Forderungen der Vermieterschaft) und 269a (= Ausnahmen) übersetzten Ertrag aus der Mietsache erzielt.

  2. Der Mieter muss das Herabsetzungsbegehren schriftlich beim Vermieter stellen; dieser muss innert 30 Tagen Stellung nehmen. Entspricht der Vermieter dem Begehren nicht oder nur teilweise oder antwortet er nicht fristgemäss, so kann der Mieter innert 30 Tagen die Schlichtungsbehörde anrufen.

  3. Absatz 2 ist nicht anwendbar, wenn der Mieter gleichzeitig mit der Anfechtung einer Mietzinserhöhung ein Herabsetzungsbegehren stellt.

Die Sozialbehörde regelt in ihrem Handbuch die Einzelheiten. Sie entscheidet u.a., ob Personen, die auf die Herabsetzung des Referenzzinssatzes verzichten, den Teil selbst bezahlen müssen, der durch die Herabsetzung reduziert würde. Gelten übergeordnete Regelungen, kann die Sozialbehörde mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.