Referenzzinssatz steigt
Wohnkosten werden durch die Vermieterschaft an den Referenzzinssatz und die Teuerung angepasst, wenn sich die Wohnkosten erhöhen. Das ist seit dem Jahr 2023 wieder der Fall.
Erhöht die Vermieterschaft die Wohnkosten aufgrund eines höheren Referenzzinssatzes, so hat sie dies schriftlich mittels Anpassung eines Mietvertrags zu vollziehen und diesen der Mieterschaft schriftlich zukommen zu lassen.
Unterstützte Personen, deren Wohnkosten durch die Erhöhung des Referenzzinssatzes die geltenden Obergrenze der Mietzinsgrenzwerte überschreiten, haben grundsätzlich eine zu teure Wohnung und müssen eine günstigere Wohnung suchen.
Bevor die Auflage zur Wohnungssuche erteilt wird, sind die Voraussetzungen für das Erteilen von Auflagen zu klären. Es ist zu prüfen, ob genug günstiger Wohnraum zur Verfügung steht und im Bereich der geltenden Mietzinsgrenzwerte noch Wohnungsangebote in einer Gemeinde verfügbar sind.
Die Sozialbehörde regelt in ihrem Handbuch die Einzelheiten. Sie entscheidet u.a., ob Personen zur Wohnungssuche aufzufordern sind, wenn die Erhöhung eines Referenzzinssatzes dazu führt, dass die Wohnkosten den geltenden Mietzinsgrenzwert übersteigen. Gelten übergeordnete Regelungen, kann die Sozialbehörde mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.
Die SKOS erklärt in einer Praxishilfe das Vorgehen, wenn die Miete über die geltende Limite angehoben wird. Zu beachten bei dieser Praxishilfe ist, dass der im Text eingefügte § 21 SHG (Auflagen und Weisungen) nur im Kanton ZH anwendbar ist. Für andere Kantone gelten andere Gesetze und daher andere Artikel resp. Paragrafen.