Unbezahlte Wohnkosten bei Aufnahme

Antragstellende Personen erhalten ihre wirtschaftliche Hilfe ab Kenntnis ihrer Notlage ausbezahlt; vgl. Kapitel Beginn und Ende eines Verfahrens.

Stellt eine Person am 15. Tag eines Monats Antrag auf wirtschaftliche Hilfe und ist feststellbar, dass sie ihren Mietzins, der am 1. Tag des gleichen Monats fällig war, noch nicht bezahlt hat, kann der offene Mietzins von der Sozialhilfe am 1. Tag des Monats bezahlt werden. In der Regel wird keine Rückerstattung gefordert, analog der Regelung von Fristen für die Bezahlung von (Leistungsab-)Rechnungen.

Hat die Person über mehrere Monate ihren Mietzins nicht mehr bezahlt, ist vor einer Kostenübernahme zu prüfen, ob dadurch die Notlage abgewendet werden kann und ob die Schuldentilgung den Zielen der Sozialhilfe dient. Handelt es sich beispielsweise um eine zu teure Wohnung oder hat die Vermieterschaft die Wohnung bereits gekündigt, ist der Mietzins weder auf Dauer akzeptabel noch kann der Wohnraum durch Bezahlung der offenen Mietzinse erhalten werden; vgl. Kapitel Schulden und Finanzverwaltung.

Manchmal kommt es vor, dass eine Drittperson im Mietvertrag erwähnt ist, die für die Mietzinse haftet. Eine Bürgschaft ist besonders bei Mietschulden relevant. Denn dann müssen Kosten für offene Mietzinse nicht vom zuständigen Sozialhilfeorgan bezahlt werden. 

Werden Schulden ausnahmsweise bezahlt, ist die Rückzahlung mit Schuldanerkennung und Rückerstattungsverpflichtung zu sichern. Denn Schulden sind nach dem Prinzip der Bedarfsdeckung keine Unterstützungen der Sozialhilfe.

Die Sozialbehörde regelt in ihrem Handbuch die Einzelheiten. Gelten übergeordnete Regelungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.

Die SKOS erklärt in einer Praxishilfe, ob Schulden übernommen werden und in einer weiteren Praxishilfe, ob Schulden auf Kosten von Sozialhilfeleistungen getilgt werden.

Ergänzungen

Ergänzungen

Die Übernahme von Schulden und die Rückerstattungspflichten sind in den kantonalen Rechtsgrundlagen geregelt.

Beispielsweise regelt die Sozialhilfeverordnung des Kantons Zürich (SHV, LS 851.11) in § 22 die Übernahme von Schulden wie folgt: «Die Fürsorgebehörde übernimmt ausnahmsweise Schulden, wenn damit einer bestehenden oder drohenden Notlage zweckmässig begegnet werden kann.»