Unbezahlte Wohnkosten im Sozialhilfebezug
Personen, die ihre erhaltenen Wohnkosten nicht zweckgerichtet verwenden und so dafür sorgen, dass das zuständige Sozialhilfeorgan die Wohnkosten doppelt bezahlen muss, sind zur Rückerstattung des Betrags nach Kapitel E.1 Abs. 2 Skos (Unrechtmässig bezogene und zweckentfremdete Leistungen) verpflichtet; vgl. Kapitel Zu Unrecht bezogene Leistungen, Schulden aufgrund einer Doppel- oder Falschzahlung.
Ist vorauszusehen, dass auch weitere Wohnkosten nicht zweckentsprechend eingesetzt werden, ist eine Direktzahlung an die Vermieterschaft vorzunehmen.
Wird der betroffenen Person eine eigenverantwortliche Zahlung weiter zugestanden, ist ihr die Auflage zu erteilen, den Zahlungsnachweis einer Mietzahlung jeweils vor der Auszahlung eines nächsten Mietzinses vorzulegen, wenn sie dazu noch nicht verpflichtet wurde.
Fallen bei Umzug doppelte Mietzinse an, werden sie nicht doppelt bezahlt.
Die Sozialbehörde regelt in ihrem Handbuch die Einzelheiten. Gelten übergeordnete Regelungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.
Die SKOS erklärt in einer Praxishilfe, ob Schulden übernommen werden und in einer weiteren Praxishilfe, ob Schulden auf Kosten von Sozialhilfeleistungen getilgt werden.