Zu hohe Wohnkosten bei Neuaufnahme

Von unterstützten Personen wird nach Kapitel C.4.1 Abs. 1 Skos (Grundsatz: Günstiges Wohnen) verlangt, dass sie in günstigem Wohnraum leben. 

Personen, die noch nie Sozialhilfeleistungen bezogen haben, sind bei Antragstellung für gewöhnlich nicht über die Festlegung von Mietzinsgrenzwerten im Sozialhilfebezug informiert. Die Verfahrensrechte geben vor, dass sie über Rechtsgrundlagen und Verfahren informiert sein müssen, bevor Massnahmen folgen. Ihnen ist zunächst das rechtliche Gehör zu erteilen und mitzuteilen, welche Folgen zu hohe Mietzinse im Sozialhilfebezug haben.

Übersteigt ihr Mietzins die Obergrenze der geltenden Mietzinsgrenzwerte, erhalten sie in der Regel die Auflage zur Wohnungssuche; vgl. Kapitel Auflage zur Wohnungssuche und Gründe für den Verzicht auf Erteilung einer Auflage zur Wohnungssuche.

Personen, die vor ihrer Anmeldung an einem anderen Wohnort wirtschaftliche Hilfe bezogen haben und nachweislich in Kenntnis gesetzt wurden, dass in jeder Gemeinde andere Mietzinsgrenzwerte gelten, und/oder dass sie vor Anmieten einer neuen Wohnung am jeweiligen Wohnort die geltenden Mietzinsgrenzwerte abklären müssen, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf die Übernahme zu hoher Wohnkosten. Sie erhalten ab Aufnahme in Sozialhilfeunterstützung den Mietzins nur bis zur geltenden Obergrenze der Wohnkosten ausbezahlt.

Ergänzungen

Ergänzungen

Bei einem Wegzug aus der Gemeinde soll nach Kapitel C.4.3 Abs. 3 Skos (Beginn und Beendigung von Mietverhältnissen) das bisherige Sozialhilfeorgan abklären, ob der künftige Mietzins in der neuen Gemeinde akzeptiert wird. Dieser Hinweis bezieht sich auf die Kostenvergütung von Wohnkosten für einen Erstmonat (= Übergangsmonat/Zehrmonat) bei Wegzug einer unterstützten Person an einen neuen Wohnort. 

Die Empfehlung verpflichtet Sozialhilfeorgane nicht, in jedem Fall den Mietzins an einem neuen Wohnort für die unterstützten Personen abzuklären. Das ist auch nicht möglich, weil nicht jede unterstützte Person über ihre Umzugsabsichten vor Unterzeichnung eines neuen Mietvertrags das zuständige Sozialhilfeorgan informiert. Eine unterstützte Person ist daher nicht berechtigt zum Bezug der vollen Wohnkosten an einem neuen Wohnort, nur weil das bisherige Sozialhilfeorgan die Mietzinsgrenzwerte nicht von sich aus abgeklärt und der betroffenen Person eröffnet hat. 

Wird betroffenen Personen mit Entscheid (Verfügung/Beschluss) eröffnet, dass an jedem Wohnort andere Mietzinsgrenzwerte gelten und werden sie aufgefordert, vor Unterzeichnung eines neuen Mietvertrags am neuen Wohnort die geltenden Mietzinsgrenzwerte abzuklären, sind sie nachweislich über ihre Minderungspflichten und die Regelungen im Sozialhilfebezug informiert. 

Es gibt Sozialhilfeorgane, die eine Liste über diejenigen Personen führen, die sich nach den geltenden Mietzinsgrenzwerten am Wohnort erkundigen. Sie erhalten Bestätigung über die Mietzinsgrenzwerte teils schriftlich zugestellt. Damit sind sie nachweislich als Personen erkennbar gemacht, die über die Mietzinsgrenzwerte informiert sind.