Zu hohe Wohnkosten bei Wiederaufnahme

Personen, die zu einem früheren Zeitpunkt wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, sind über die Regelungen und Verfahren im Zusammenhang mit Wohnkosten informiert. Sie haben grundsätzlich keinen Anspruch auf die Übernahme des überhöhten Teils ihrer Wohnkosten bei Wiederanmeldung.

Anders verhält es sich, wenn sich eine Person wirtschaftlich verselbständigt hat und darauf vertrauen konnte, dass sie mit ihren Einnahmen ihren Lebensunterhalt für eine längere Zeit oder dauerhaft selbständig bestreiten kann. Hat sie in Folge eine zu teure Wohnung angemietet, ist es möglich, ihr bei Wiederaufnahme erneut eine angemessene Frist zur Suche einer günstigeren Wohnung zu gewähren; vgl. Kapitel Zu hohe Wohnkosten bei Neuaufnahme.

Die Sozialbehörde regelt in ihrem Handbuch die Einzelheiten. Sie klärt u.a., ab wie viele Monate einer wirtschaftlichen Verselbständigung ein zu teurer Mietzins für eine begrenzte Zeit vergütet wird. Gelten übergeordnete Regelungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.