Umzug, Kosten für Transport, Reinigung, Entsorgung
Umzugskosten für die Miete eines Fahrzeugs, die Entsorgung von Mobiliar sowie für Transport- und Reinigungsfirmen gehören zu den situationsbedingten Leistungen (SIL) nach Kapitel C.6.6 Abs. 2 Skos (Wohnen und Umzug).
Kosten für Entsorgung, die beispielsweise bei einer Wohnungsräumung nach einem Todesfall anfallen, werden im Einzelfall geprüft; vgl. Kapitel Fristen bei einem Todesfall.
Liegt ein Antrag vor, ist er innert einer angemessenen Frist zu beurteilen. Zunächst ist zu prüfen, ob die Umzugskosten notwendig, angemessen und wirtschaftlich sind. Wenn durch einen Umzug in eine neue Wohnung die Senkung der Wohnkosten erreicht wird oder wenn ein Umzug unfreiwillig erfolgt, werden Umzugskosten geprüft. Von einer unterstützten Person wird erwartet, dass sie zunächst Eigen- und Drittkräfte mobilisiert. Eine Übernahme von Umzugskosten kommt daher nur in Frage, wenn sich die betroffene Person nicht selbst helfen kann und auch keine Hilfe von Freunden, Verwandten oder anderen kostenlosen Hilfsangeboten zu erwarten ist.
Es gibt Gemeinden, die für Umzugskosten eine Obergrenze festlegen. Einige Gemeinden geben Adressen von preiswerten Anbietern vor und prüfen nur Kosten von anderen Anbietern, wenn sie nachweislich kostengünstiger sind.
Für einen Antrag auf Umzugskosten aus gesundheitlichen Gründen kann ein ärztliches Attest verlangt werden.
Zieht eine Person freiwillig um, ohne dass der Umzug zur Senkung von Mietkosten beiträgt oder aus anderen Gründen den Zielen der Sozialhilfe dient, rechtfertigt sich keine Übernahme von Kosten.
Die Sozialbehörde regelt in ihrem Handbuch die Einzelheiten. Gelten übergeordnete Regelungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.