Verzicht, Verweigerung einer Wohnungssuche
Auf die Auflage für eine Wohnungssuche kann verzichtet werden, wenn eine unterstützte Person den Antrag stellt, in der Wohnung bleiben zu können und sich bereit erklärt, der den Mietzinsgrenzwert übersteigende Teil der Wohnkosten mit der Pauschale für den Lebensunterhalt (GBL) auszugleichen.
Sozialhilfeorgane können einem Antrag auf Verzicht oder Verweigerung einer Wohnungssuche nur zustimmen, wenn es sich um einen geringen Differenzbetrag handelt und der betroffenen Person noch genug Geld für die Deckung ihres Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (GBL) bleibt; vgl. Kapitel C.3.1 Erläuterungen c Skos (Dispositionsfreiheit). Hat sie hingegen nicht mehr genug Geld für die Grundversorgung ihres Haushalts nach Abzug des Eigenbeitrags für die Wohnkosten zur Verfügung, muss ihr die Auflage zur Wohnungssuche auch bei Verzicht und Verweigerung erteilt werden oder ihr wird ein angemessener Wohnraum zur Verfügung gestellt.
Unterstützte Personen haben ihren Verzicht schriftlich zu den Akten zu geben; der Abzug ist im Bedarfsbudget erkennbar zu machen. Nach Kapitel C.4.1 Abs. 5 Skos (Überhöhte Wohnkosten) entfällt eine Frist für die Übernahme der vollen Wohnkosten bis zur Erfüllung einer Auflage zur Wohnungssuche, wenn sich eine Person weigert, eine Wohnung zu suchen. Der Eigenbeitrag ist zu listen, sobald die Verzichtserklärung unterschrieben ist.
Wie weit die Dispositionsfreiheit (= Wahlrecht zur freien Einteilung des GBL) einer unterstützten Person geht, ist vom zuständigen Sozialhilfeorgan zu beziffern. Als Richtwert können die Regelungen für Verrechnungen nach Kapitel E.4 Skos herhalten. Der GBL nicht um mehr als 30 Prozent reduziert werden. Weil es sich bei dieser Regelung aber um Kürzung des GBL infolge einer Sanktion oder Verrechnung für einen befristeten Zeitraum handelt, ist ein weit tieferer Prozentsatz für den Ausgleich von Wohnkosten zu empfehlen. Zum einen müssen Verrechnungen und Sanktionen noch möglich sein und zum anderen ist der Eigenbeitrag für die Wohnkosten auf Dauer zu bezahlen. Minderjährige sollen in einer Unterstützungseinheit durch die Reduktion des GBL zudem keine Nachteile haben, was auch bei einem Eigenbeitrag für den Mietzins zu berücksichtigen ist.
Die Sozialbehörde regelt in ihrem Handbuch die Einzelheiten. Gelten übergeordnete Regelungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.
Für den Bereich Wohnen und Wohnungssuche sind Textbausteine in einem separaten Kapitel abgelegt.
Ergänzungen
Bei Vorlage eines ärztlichen Attests, das einen Umzug als unzumutbar erklärt, sind nähere Abklärungen vorzunehmen. Weil die Sozialhilfe Kosten für Hilfsmassnahmen, beispielsweise für Umzug, Transport, Reinigung und Entsorgung übernehmen kann, ist ein Umzug aus gesundheitlichen Gründen grundsätzlich möglich. Auch die Wohnungssuche im Internet und die Wohnungsbesichtigungen sind nicht in Frage gestellt, solange eine betroffene Person auch andere Geschäfte über das Internet erledigt und regelmässig für Arzt- und Therapiebesuche Fahrwege selbständig bewältigen kann.
Bestehen nach Vorlage von Arztzeugnis und -bericht weiter Zweifel über die Zumutbarkeit einer Wohnungssuche und eines Umzugs, kann eine vertrauensärztliche Abklärung vorgenommen werden.
Hat eine Person regelmässig und über Massen finanzielle Leistungen für die Bezahlung eines teuren Wohnraums zur Verfügung, muss ihr die Frage nach Zuwendungen oder weiterer Einnahmen gestellt werden. Sie wird informiert, dass nach dem Prinzip der Subsidiarität auch freiwillige Leistungen von Dritten meldepflichtig sind und an den Lebensunterhalt angerechnet werden. Zuwendungen sind Einnahmen und stehen ihr nicht zur freien Einteilung zur Verfügung, sondern werden dem Lebensunterhalt zugeschlagen.