Wohnsuchbegleitung
Einige Gemeinden haben Wohnsuchbegleitungen, die sie unterstützten Personen zur Verfügung stellen, beispielsweise freiwillige Helfer oder Begleitungen über Vereine, private soziale Organisationen oder Kirchen.
Die Vermittlung der Hilfeleistungen wird im Rahmen der persönlichen Hilfe nach Kapitel B.1 Skos (Persönliche Hilfe) erbracht. Die Wohnsuchbegleitung wird denjenigen Personen angeboten, die nicht aus eigenen Kräften eine Wohnung finden können; vgl. Kapitel B.2 Erläuterungen a Skos (Voraussetzung der belastenden Lebenslage).
Fallen für die Hilfeleistungen Kosten an, gehören sie zu den situationsbedingten Leistungen (SIL) nach Kapitel C.6.8 Abs. 1 Skos (Weitere SIL).
Liegt ein Antrag vor, ist er innert einer angemessenen Frist zu beurteilen. Zunächst ist zu prüfen, für welche Hilfen die unterstützte Person eine Begleitung benötigt, beispielsweise für das Ausfüllen von Bewerbungsformularen oder für Wohnungsbesichtigungen. Kann sie sich nicht durch Freunde und Familie Hilfe und Begleitung organisieren, sind Hilfeleistungen durch das zuständige Sozialhilfeorgan abzuklären.
Mittels Zielvereinbarung werden die Aufgaben zwischen dem Angebot, der betroffenen Person und dem zuständigen Sozialhilfeorgan geregelt.
Die Sozialbehörde regelt in ihrem Handbuch die Einzelheiten. Gelten übergeordnete Regelungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.
Unterstützten Personen kann das Merkblatt «Wohnen und Sozialhilfebezug» abgegeben werden. Wohnungssuchende erhalten das Formular für den Nachweis der Wohnungssuchbemühungen. Für den Bereich Wohnen und Wohnungssuche sind Textbausteine in einem separaten Kapitel abgelegt.