Integrationszulage (IZU)
Die Integrationszulage (IZU) wird einer unterstützten Person ausgerichtet, die für ihre berufliche und/oder soziale Integration selbst eine Leistung erbringt. Damit soll die Integration angestossen, gefördert, verstärkt oder erhalten werden. Gewährt wird sie beispielsweise für die Teilnahme an einer Integrationsmassnahme, einer Schulung oder Ausbildung oder bei der Ausübung einer Freiwilligenarbeit. Sie wird auch ausgerichtet für Personen, die Angehörige pflegen und eine Hilflosenentschädigung erhalten.
Die Stellensuche berechtigt nicht zu einer IZU.
Für Jugendliche und junge Erwachsene in Ausbildung wird in der Regel eine Integrationszulage (IZU) gewährt. Es gibt jedoch Kantone und Gemeinden, die einen EFB vorsehen. In einigen Gemeinden wird Selbständigerwerbenden eine IZU anstelle eines EFB ausbezahlt. Weil Selbständigerwerbende mit Überbrückungshilfe unterstützt werden und die Zulage bei Einbezug eines Bedarfsbudgets bei Ein- und Austritt in vielen Gemeinden eine Rolle spielt, soll eine zu hohe Zulage die Sozialhilfeabhängigkeit weder ermöglichen noch verlängern.
In den SKOS-RL ist empfohlen, für die IZU eine Pauschale zwischen 100 und 300 Franken festzulegen, am besten in Abhängigkeit von Beschäftigungsgrad und/oder Lohnhöhe.
Die IZU gehört zu den situationsbedingten Leistungen (SIL) nach Kapitel C.6.7 Skos.
Bei der IZU wird vom Grundsatz abgewichen, dass situationsbedingte Leistungen (SIL) vorgängig zu beantragen sind. Sie wird berechnet und ausbezahlt, wenn die Voraussetzungen für einen Bezug erfüllt sind. Ein Anspruch endet, wenn die Voraussetzungen enden. Weil sie nach Einsatzpensum ausbezahlt wird, haben unterstützte Personen Angaben zu den geleisteten Arbeitspensen vorzulegen. Eine IZU wird daher in der Regel nicht vorschussweise ausbezahlt, sondern nach Vorlage der geleisteten Arbeitsstunden. Es gibt Gemeinden, die nach Vorlage sofort eine Auszahlung machen, andere bezahlen die Zulage mit der nächsten Monatsauszahlung aus.
Nach Kapitel E.2.4 Abs. 2 lit. a Skos (Rückerstattungspflichtige Leistungen) ist die IZU von den rückerstattungspflichtigen Leistungen ausgenommen, sofern die Sozialhilfeleistungen nicht vorschussweise erbracht werden oder missbräuchlich bezogen wurden. Denn mit der IZU wird eine Arbeitsleistung honoriert. Wird sie als Bonus ausbezahlt und wieder zurückgefordert, dient sie nicht dem Zweck eines Anreizes.
Sowohl der EFB als auch die IZU sind personenbezogene Leistungen und können kumuliert werden. In einem Haushalt mit mehreren unterstützten Personen können auch mehrere Personen Zulagen gewährt werden. Damit die Gleichstellung von unterstützten und nicht unterstützten Haushalten gewährleistet bleibt, kann für Zulagen in einem Mehrpersonenhaushalt eine Obergrenze festgelegt werden. Nach Kapitel C.6.7 Abs. 6 Skos (IZU) und Kapitel D.2 Abs. 4 Skos (EFB) beträgt sie 850 Franken pro Monat.
Die SKOS erklärt in einem Praxisbeispiel, wann eine Integrationszulage für Nichterwerbstätige ausgerichtet wird.